Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Wohnung sind bei der Prüfung des
Kindergeldanspruchs für volljährige Kinder mit Behinderung als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.
Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung besteht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt wird durch einen Vergleich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs mit den finanziellen Mitteln des Kindes ermittelt. Der existenzielle Lebensbedarf setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Als behinderungsbedingter Mehrbedarf sind auch Mehraufwendungen für die Unterkunft abzugsfähig, die ihre Ursache in der Behinderung haben. Dies ergibt sich aus der Wertung des Sozialrechts, insbesondere aus § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach für Personen mit behinderungsbedingtem erhöhtem Raumbedarf eine Sonderregelung vorzusehen ist. Mehraufwendungen für eine unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung angemessene Wohnung sind daher als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen.
Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Einzelfallumstände. Solche Mehraufwendungen können sich ergeben für die Barrierefreiheit, besondere Ausstattung oder Größe der Wohnung im Hinblick auf die erforderliche Rollstuhlnutzung oder für die behinderungsbedingt notwendige besondere Lage der Wohnung. Wird sozialrechtlich ein erhöhter Raumbedarf anerkannt, ist regelmäßig auch steuerrechtlich ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen.
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Nachweis kann durch Belege oder durch den Nachweis des Bezugs behinderungsbedingt gewährter Sozialleistungen geführt werden. Steht der Mehrbedarf dem Grunde nach fest, die Höhe lässt sich aber nicht exakt ermitteln, ist sie gemäß § 162 AO zu schätzen (vgl. BFH, 10.07.2024 - Az:
III R 2/23). Das Finanzgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, insbesondere durch Beiziehung der Akten des Sozialleistungsträgers und Einholung von Auskünften zu einem etwaig anerkannten besonderen Unterkunftsbedarf.