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„Dysfunktionales Familiensystem“: Verwaltungsgericht weist Klage von Eltern gegen Behördenäußerung ab

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Bezeichnung einer Familie als „dysfunktionales Familiensystem“ in einer behördlichen Stellungnahme für ein familiengerichtliches Verfahren kann nicht isoliert im Wege einer Ehrenschutzklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden, da dies unzulässig in das Ausgangsverfahren eingreifen würde. Unabhängig davon handelt es sich bei einer solchen Einschätzung um ein auf fachlicher Beratungstätigkeit beruhendes Werturteil und nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung.

Unzulässigkeit der Klage wegen Eingriffs in das Ausgangsverfahren

Behördliche Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem anderweitig anhängigen Gerichtsverfahren dienen, können nach der Entscheidung in aller Regel nicht mit einer gesonderten Ehrenschutzklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Eine solche Klage würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren eingreifen, in dem die Stellungnahme vorgelegt wurde. Die Prüfung, ob eine im Rahmen dieses Verfahrens abgegebene Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar ist, obliegt ausschließlich dem mit der Ausgangssache befassten Gericht - im vorliegend zu entscheidenden Fall dem Familiengericht, vor dem der Sohn der Kläger die Stellungnahme im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens vorgelegt hatte.

Wann sind Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar?

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nach der Entscheidung nur in eng begrenzten Konstellationen in Betracht, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder im Falle einer reinen Schmähung oder Formalbeleidigung. Ein solcher Ausnahmefall lag im zu entscheidenden Verfahren nicht vor. Die Betroffenen werden durch die Verweisung auf das Ausgangsverfahren auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da ihnen die Möglichkeit offensteht, entsprechende Einwendungen gegen die Stellungnahme dort selbst geltend zu machen.

Werturteil statt Tatsachenbehauptung

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit wäre die Klage nach den Ausführungen des Gerichts auch in der Sache ohne Erfolg geblieben. Die Einordnung familiärer Verhältnisse als „dysfunktionales Familiensystem“ stellt danach keine dem Beweis zugängliche und damit überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern ein Werturteil. Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist maßgeblich, ob eine Aussage durch Beweiserhebung auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann oder ob sie durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Eine fachlich-psychologische Einschätzung, die auf im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen beruht, ist danach als wertende Einordnung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.

Grenzen sachgerechter Amtsausübung

Werturteile im Rahmen behördlicher oder amtlicher Tätigkeit unterliegen einer Kontrolle dahingehend, ob sie sich im Rahmen sachgerechter Amtsausübung bewegen oder auf einer unsachlichen beziehungsweise willkürlichen Bewertung beruhen. Eine solche fachliche Einschätzung, die im Rahmen einer psychologischen Beratungstätigkeit erarbeitet und auf konkrete, im Beratungsverlauf dokumentierte Beobachtungen gestützt wird, hält sich danach im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung, sofern keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestehen.

Fehlende Außenwirkung und Wiederholungsgefahr

Für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch bedarf es regelmäßig einer Außenwirkung der beanstandeten Äußerung sowie einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr. Beides war nach den Feststellungen des Gerichts vorliegend nicht gegeben. Die Stellungnahme wurde lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang haben. Hinzu tritt, dass mündliche Verhandlungen in Familiensachen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sodass auch insoweit keine relevante Außenwirkung der Äußerung eintritt.


VG Neustadt, 13.07.2026 - Az: 3 K 1501/25.NW


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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