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Wartezeit zwischen Einsätzen ist Arbeitsbereitschaft: Arbeitszeitverlängerung auf 50 Stunden zulässig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Im öffentlichen Dienst unterliegen Arbeitsverhältnisse regelmäßig dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Beabsichtigt ein kommunaler Arbeitgeber, bestehende Arbeitsbedingungen im Bereich des Rettungsdienstes grundlegend umzugestalten - wie vorliegend durch durch Verlängerung der Wochenarbeitszeit, Einführung von Bereitschaftsdiensten und stufenweisen Abbau einer pauschalen Überstundenvergütung -, bedarf es zunächst der Prüfung, ob die angestrebten Änderungen dem geltenden Tarifrecht standhalten. Ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zu erlangen, kommt als arbeitsrechtliches Gestaltungsmittel die Änderungskündigung nach § 2 KSchG in Betracht, die ihrerseits den strengen Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG genügen muss.

Der BAT verpflichtet Rettungssanitäter nicht unmittelbar zur Leistung von Bereitschaftsdiensten. Die Sonderregelungen SR 2a BAT gelten nur für einen abschließend definierten Personenkreis; Rettungssanitäter fallen nicht darunter. Der die Bereitschaftsdienstpflicht regelnde Abschnitt B der Nr. 6 SR 2a BAT beschränkt sich sogar auf einen noch engeren Kreis (Hebammen, medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen sowie Pflegepersonen). Angesichts dieser klaren tarifvertraglichen Grenzziehung kann eine Bereitschaftsdienstpflicht für Rettungssanitäter nicht aus dem Tarifvertrag hergeleitet werden, sondern erfordert zwingend eine einzelvertragliche Grundlage.

Dem BAT steht eine solche einzelvertragliche Vereinbarung jedoch nicht entgegen. Denn der BAT unterscheidet ausdrücklich zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit, für die in § 15 BAT Höchstgrenzen normiert sind, und den darüber hinaus zu leistenden Bereitschaftsdiensten. Die tariflichen Sonderregelungen (SR 2a, 2b, 2c, 2e III BAT) schaffen ihrerseits lediglich eine unmittelbar tarifliche Verpflichtung zur Bereitschaftsdienstleistung für den jeweils erfassten Personenkreis und machen damit den Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung für diesen Kreis entbehrlich - sie schließen eine solche Vereinbarung für andere Personengruppen jedoch nicht aus.

Maßgebliche Grundlage für die Zulässigkeit einer Arbeitszeitverlängerung auf täglich bis zu zehn Stunden (wöchentlich durchschnittlich 50 Stunden) ist § 15 Abs. 2 BAT. Tatbestandlich setzt dies voraus, dass in die Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. Der BAT selbst enthält keine Legaldefinition der Arbeitsbereitschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um „Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“. Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht. Abzugrenzen ist die Arbeitsbereitschaft von der Pause: Während der Arbeitnehmer in der Pause nicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit sein muss, ist er in der Arbeitsbereitschaft zu „wacher Achtsamkeit“ verpflichtet.

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