Nimmt ein Arbeitnehmer lediglich ein vom Arbeitgeber selbst unterbreitetes Vertragsangebot an, ohne dieses verhandelt zu haben, liegt darin keine Pflichtverletzung - auch dann nicht, wenn die vereinbarte Vergütung im Nachhinein als wirtschaftlich unangemessen bewertet wird. Eine hierauf gestützte außerordentliche oder ordentliche Kündigung ist unwirksam.
Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in zwei Stufen: Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Erst im zweiten Schritt findet eine umfassende Interessenabwägung statt. Fehlt es bereits auf der ersten Stufe an einem tauglichen Kündigungsgrund, bedarf es der Abwägung nicht mehr.
Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nicht allein aus der Höhe der vereinbarten Vergütung abgeleitet werden, wenn diese auf einem vom Arbeitgeber selbst gestellten und nicht verhandelten Vertragsangebot beruht. Das bloße Annehmen eines Angebots begründet keine Verletzung vertraglicher Pflichten. Ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten auf den Arbeitgeber eingewirkt hat, um einen ihn einseitig bevorteilenden Vertrag zu erlangen, fehlt es an dem für die außerordentliche Kündigung erforderlichen vertragswidrigen Verhalten. Die Grundlage des Vertrages liegt in diesem Fall ausschließlich in der Vertragsfreiheit der Parteien.
Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in zwei Stufen: Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Erst im zweiten Schritt findet eine umfassende Interessenabwägung statt. Fehlt es bereits auf der ersten Stufe an einem tauglichen Kündigungsgrund, bedarf es der Abwägung nicht mehr.
Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nicht allein aus der Höhe der vereinbarten Vergütung abgeleitet werden, wenn diese auf einem vom Arbeitgeber selbst gestellten und nicht verhandelten Vertragsangebot beruht. Das bloße Annehmen eines Angebots begründet keine Verletzung vertraglicher Pflichten. Ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten auf den Arbeitgeber eingewirkt hat, um einen ihn einseitig bevorteilenden Vertrag zu erlangen, fehlt es an dem für die außerordentliche Kündigung erforderlichen vertragswidrigen Verhalten. Die Grundlage des Vertrages liegt in diesem Fall ausschließlich in der Vertragsfreiheit der Parteien.
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ArbG Hamm, 17.12.2020 - Az: 1 Ca 330/20
ECLI:DE:ARBGHAM:2020:1217.1CA330.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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