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Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister: Wie lange muss gearbeitet werden?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Gerichte für Arbeitssachen müssen eine unbewusste Tariflücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergeben.

Verstößt die in Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT getroffene Arbeitszeitregelung gegen zwingende höherrangige Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, so kann die dadurch entstandene Regelungslücke nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 BAT geschlossen werden.

Ein Überschreiten der in der EG-Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG und dem Arbeitszeitgesetz geregelten Höchstarbeitszeit begründet keine finanziellen Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist an einer Universität des beklagten Landes als Hausmeister vollzeitbeschäftigt.

Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag fällt bei Hausmeistern regelmäßig und in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an.

Aus diesem Grund gilt für sie abweichend von § 15 Abs. 1 BAT anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden nach einer tariflichen Sonderregelung eine von 50,5 Stunden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Sonderregelung sei unwirksam. Sie verstoße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden dürfe.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage, mit der er die Zahlung von Überstundenvergütung für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Mai 2002 sowie die Feststellung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung von 38,5 Stunden verlangt hat, abgewiesen. Es hat allerdings seinem Hilfsantrag stattgegeben, mit dem er eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung von durchschnittlich 48 Stunden festgestellt haben wollte.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Dem Kläger steht kein Entgeltanspruch zu. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Arbeitszeitgesetz und die EG-Arbeitszeitrichtlinie auch bei einem Überschreiten der darin geregelten Höchstarbeitszeiten keine finanziellen Ansprüche begründen.

Die für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden festgesetzte tarifliche Vergütung hatte der Kläger erhalten. Ein Verstoß der Sonderregelung gegen zwingende höherrangige Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes würde die Arbeitszeitverpflichtung der Hausmeister zudem nicht auf 38,5 Stunden verringern.

Bei einer Unwirksamkeit der Sonderregelung entstünde eine Tariflücke. Sie kann von den Tarifvertragsparteien auf unterschiedliche Weise geschlossen werden. Mit Rücksicht auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie ist den Arbeitsgerichten deshalb ein Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 BAT getroffene Arbeitszeitregelung verwehrt.


BAG, 14.10.2004 - Az: 6 AZR 564/03

Quelle: PM des BAG

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