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Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen im einstweiligen Rechtsschutz

Sozialrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist ein gebundener Anspruch, bei dem an das Vorliegen einer positiven Werkstattfähigkeits-Prognose keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Leistungen im Eingangsverfahren einer WfbM

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 112 ff. SGB III sollen Menschen mit Behinderungen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen. Für Menschen, denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung mit allgemeinen Leistungen nicht geholfen werden kann, kommt die besondere Leistung nach § 117 SGB III in Betracht, die den Zugang zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) eröffnet. Dabei handelt es sich - entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 112 Abs. 1 SGB III („können“) - nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung. Das Ermessen der Behörde bezieht sich ausschließlich auf die Auswahl zwischen den in § 113 SGB III genannten Leistungsarten, nicht auf das „Ob“ der Leistungsgewährung. Für besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich dies bereits aus § 3 Abs. 3 Nr. 8 SGB III.

Welche Voraussetzungen müssen für den Zugang zum Eingangsverfahren vorliegen?

Der Eintritt in eine WfbM erfolgt nach der gesetzlichen Konzeption stets über ein Eingangsverfahren, das gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 Werkstättenverordnung (WVO) der Feststellung dient, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist und welche Werkstattbereiche in Betracht kommen. Voraussetzung ist eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der Lage sein wird, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 SGB IX zu erbringen (sogenannte Werkstattfähigkeit). Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung liegt bereits vor, wenn der Mensch mit Behinderung irgendwie am Arbeitsablauf der Werkstatt mitwirken kann, ohne sich oder andere zu gefährden; auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis kommt es nicht an. Die Werkstattfähigkeit ist zu verneinen, wenn trotz angemessener Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung dauerhaft nicht zulässt (§ 219 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Zu berücksichtigen ist dabei auch der in der jeweiligen Werkstatt umgesetzte Betreuungsschlüssel nach § 9 Abs. 3 WVO; ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeitsleistung ist jedenfalls dann nicht erreichbar, wenn dauerhaft ein Betreuungsschlüssel von 1:1 erforderlich ist.

Welche Anforderungen gelten an die Prognoseentscheidung?

Wegen der besonderen Erprobungsfunktion des Eingangsverfahrens dürfen an das Vorliegen des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da andernfalls das Eingangsverfahren seine gesetzlich zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte. Ausreichend ist danach nicht die prognostische Bejahung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern der prognostische Ausschluss einer vollständigen Unwahrscheinlichkeit des Leistungserfolgs. Dies folgt daraus, dass das geforderte Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ausdrücklich erst nach Teilnahme an Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu erwarten sein muss und nicht bereits vor Antritt der Maßnahme vorliegen muss. Eine ablehnende Prognoseentscheidung des Rehabilitationsträgers muss sich konkret mit den Einschränkungen des Betroffenen sowie etwaigen vorliegenden Praktikumsberichten auseinandersetzen und begründen, warum eine dort dokumentierte positive Einschätzung für unzutreffend gehalten wird; eine pauschale Ablehnung ohne einzelfallbezogene Begründung genügt nicht, da die Entscheidung über die Eignung für die Maßnahme gerichtlich voll überprüfbar ist. Auch die Unterbringung in einer sogenannten „Schongruppe“ innerhalb einer Werkstatt darf nicht automatisch mit fehlender Werkstattfähigkeit gleichgesetzt werden, da § 219 Abs. 3 SGB IX der Werkstatt ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auch nicht werkstattfähige Menschen mit Behinderung gemeinsam mit Werkstattbeschäftigten zu fördern.


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LSG Bayern, 27.03.2025 - Az: L 9 AL 119/24 B ER


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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