Ein Anspruch auf
Kindergeld für ein Kind, welches – wie im Streitfall – das 18 Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Dies war im Streitzeitraum der Fall.
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Unter den weiten Begriff der Berufsausbildung fällt aber nicht jedweder Erwerb von Fertigkeiten; erforderlich ist vielmehr ein konkreter Bezug der erworbenen Kenntnisse zum angestrebten Beruf, welcher bei Tätigkeiten zu Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte fehlt.
Eine solche Abgrenzung ist insbesondere erforderlich bei der Vermittlung oder dem Erwerb von Fähigkeiten, die (auch) der Erlangung sozialer Erfahrungen, der Persönlichkeits- und Charakterbildung oder der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dienen.
Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und dem angestrebten Beruf besteht, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen.
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