Bei nachgewiesenem Schimmelpilzbefall der Mieträume infolge eines bauseitigen Feuchtigkeitsmangels haftet der Vermieter auch dann, wenn die genaue Ursache des Befalls im Nachhinein nicht mehr vollständig aufgeklärt werden kann, eine Mitverursachung durch den Mieter jedoch nicht feststellbar ist. Der Schadenersatzanspruch für dadurch beschädigte Einrichtungsgegenstände unterliegt der regulären Verjährungsfrist.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter einer Einliegerwohnung nach Auszug Schadenersatz für zahlreiche durch Schimmel unbrauchbar gewordene Möbelstücke sowie Erstattung der Kosten eines selbst beauftragten Gutachtens verlangt.
Schadenersatzansprüchen wegen Schimmelbefall der Mietwohnung
Zeigt sich während der Mietzeit Schimmelpilzbefall in den Mieträumen, stellt sich die Frage, ob dieser auf einen bauseitigen Mangel oder auf ein Fehlverhalten des Mieters, etwa unzureichendes Lüften, zurückzuführen ist. Von der Klärung dieser Ursache hängt ab, ob dem Mieter Ansprüche auf Mietminderung, Schadenersatz für beschädigte Einrichtungsgegenstände und gegebenenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter einer Einliegerwohnung nach Auszug Schadenersatz für zahlreiche durch Schimmel unbrauchbar gewordene Möbelstücke sowie Erstattung der Kosten eines selbst beauftragten Gutachtens verlangt.
Wann liegt ein zum Schadenersatz verpflichtender Mangel der Mietsache vor?
Ein nach Vertragsschluss auftretender Mangel im Sinne des § 536a Abs. 1 Var. 2 BGB liegt vor, wenn die Mieträume durch Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall nicht mehr in dem vertraglich vorausgesetzten Zustand sind. Für die Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Vermieters genügt es, wenn nach sachverständiger Feststellung die Bausubstanz und dokumentierte Feuchtigkeitswerte optimale Wachstumsbedingungen für Schimmelbildung bieten, selbst wenn sich die genaue Ursache im Nachhinein - etwa infolge zwischenzeitlich durchgeführter Renovierungsarbeiten - nicht mehr vollständig aufklären lässt. Kann eine Mitverursachung durch unangepasstes Nutzerverhalten des Mieters nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Vermieters, da dieser sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann. Eine Quotierung der Verursachungsbeiträge ist in einem solchen Fall nicht vorzunehmen.Welche Anforderungen gelten für die Mängelanzeige nach § 536c BGB?
Der Rechtsverlust des Mieters nach § 536c Abs. 2 BGB wegen unterlassener oder verspäteter Mängelanzeige setzt voraus, dass der Vermieter darlegt und beweist, gerade infolge der unterlassenen Anzeige eine ursprünglich mögliche Abhilfe nicht geschaffen zu haben. Fehlt ein entsprechender Vortrag, bleibt der Anspruch unberührt. Die Anzeigepflicht entfällt zudem, wenn der Vermieter auf andere Weise Kenntnis von dem Mangel erlangt hat oder ohne weiteres hätte erlangen können, etwa wenn Feuchtigkeitsschäden im Außenbereich der Mietsache offen zutage treten.In welcher Höhe kann die Miete gemindert werden?
Das Ausmaß der Minderung nach § 536 BGB richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs und ist gemäß § 287 ZPO im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung zu bestimmen. Sind sämtliche Wohnräume von Feuchtigkeits- und Schimmelbelastung betroffen und dadurch nicht mehr vertragsgemäß nutzbar, kann eine Minderung von bis zu 80 % gerechtfertigt sein.Urteil freischalten
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AG Bergisch Gladbach, 15.02.2018 - Az: 60 C 436/15
ECLI:DE:AGGL1:2018:0215.60C436.15.00
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