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Schimmelbildung - Vermieters muss nicht auf erhöhtes Lüftungserfordernis hinweisen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Mietsache ist mangelfrei, wenn sie dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Stand der Technik entspricht; später in Kraft getretene DIN-Normen sind für die Mangelbeurteilung grundsätzlich unbeachtlich.

Wurden neue Fenster bereits vor Abschluss des Mietvertrags eingebaut, trifft den Vermieter zudem keine Pflicht, den Mieter auf ein hierdurch erforderliches erhöhtes Lüftungsverhalten hinzuweisen.

Welcher Maßstab gilt für die Mangelfreiheit einer Mietsache?

Ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache für den Mieter nachteilig von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Fehlt es an einer ausdrücklichen Parteivereinbarung zur Beschaffenheit, bestimmt sich der nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldete, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach dem vereinbarten Nutzungszweck. Bei Wohnraum kann der Mieter nach der Verkehrsanschauung erwarten, dass die Wohnung einen bei vergleichbaren Objekten üblichen Standard aufweist; maßgeblich sind hierbei insbesondere Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie die Miethöhe.

Existieren zu bestimmten baulichen Anforderungen technische Normen, ist deren Einhaltung grundsätzlich geschuldet. Entscheidend ist dabei nach der Verkehrsanschauung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab. Entspricht der bauliche Zustand den im Errichtungszeitpunkt maßgeblichen Normen, gilt das Gebäude als nach den damaligen Regeln der Baukunst errichtet und ist damit mangelfrei. Später in Kraft getretene DIN-Vorschriften können für die Beurteilung eines Mangels der Wohnung dagegen nicht herangezogen werden (vgl. BGH, 05.12.2018 - Az: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

Wie wirkt sich der Austausch einzelner Bauteile auf den Mangelmaßstab aus?

Der Einbau neuer Fenster stellt für sich genommen keine umfassende Sanierung dar, die einem Neubau gleichzusetzen wäre und eine Hochstufung des Gebäudes in eine jüngere Altersklasse mit entsprechend strengeren technischen Anforderungen zur Folge hätte (vgl. BGH, 05.06.2013 - Az: VIII ZR 287/12). Auch eine im Vergleich zum Altbestand höhere Dichtigkeit neu eingebauter Fenster begründet daher grundsätzlich keinen Mangel, wenn für das Gebäude keine entsprechenden technischen Vorgaben gelten.


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LG Hanau, 02.06.2023 - Az: 2 S 106/22

ECLI:DE:LGHANAU:2023:0602.2S106.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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