Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Mietobjekt sucht, mit „Mietvertrag kostenfrei“, versteht der Verkehr darunter nur die kostenlose Überlassung eines Vertragsformulars und die Hilfe beim Ausfüllen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und damit auch keine wettbewerbswidrige Handlung.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Anwaltsverein, der sich satzungsgemäß der Bekämpfung unzulässiger Rechtsberatung widmet, eine solche Anzeige eines Maklers beanstandet und Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten verlangt.
Maßgeblich ist zunächst, wie die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Werbung ist deren Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise entscheidend. Richtet sich die Anzeige an jedermann, der eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten hat, und nicht an Fachkreise, ist auf den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Leser abzustellen.
Ein solcher Leser entnimmt der Anzeige lediglich, dass der Makler potentiellen Vermietern ein Mietvertragsformular kostenlos überlässt und im konkreten Einzelfall beim Ausfüllen behilflich ist. Er versteht sie nicht dahin, dass der Makler bereit wäre, nach seinen Wünschen und Vorgaben eigenständig einen individuellen Mietvertrag zu entwerfen. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte:
Beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum werden nach allgemeiner Kenntnis in aller Regel Formularverträge verwendet. Entsprechende Formulare halten insbesondere Mietervereine sowie Haus- und Grundstückseigentümerverbände bereit und aktualisieren sie unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und Rechtsprechung; sie sind zudem im Schreibwarenhandel erhältlich. Deshalb erwartet der Leser nicht, dass ein auf seine speziellen Wünsche zugeschnittener Vertrag erarbeitet wird.
Dem Leser ist bewusst, dass die individuelle Erarbeitung eines Mietvertrags mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Er rechnet daher nicht damit, dass eine solche Leistung ohne gesondertes Entgelt erbracht wird.
Dass im Anzeigentext von einem „Mietvertrag“ und nicht von einem Mietvertragsformular die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Anzeigen werden aus Kostengründen knapp gehalten, und es entspricht dem üblichen Sprachgebrauch, bereits ein Vertragsformular als „Vertrag“ zu bezeichnen.
Mit einer solchen Anzeige verbindet der Leser allerdings die Vorstellung, dass ihm der Makler im Bedarfsfall beim Ausfüllen des Formulars behilflich ist. Er versteht dies als Entgegenkommen des Maklers, der wegen seines Interesses, ein passendes Objekt zu finden und dafür die versprochene Provision zu erhalten, den Aufwand des Vermieters möglichst gering halten will.
Werbung mit einem „kostenfreien Mietvertrag“
Immobilienmakler werben mitunter damit, für Vermieter neben der Objektsuche weitere Leistungen ohne Zusatzkosten zu erbringen. Wird dabei ein „kostenfreier Mietvertrag“ angeboten, stellt sich die Frage, ob darin das Angebot einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) liegt. Sollte dies der Fall sein und fehlt es an einer Registrierung oder einer erlaubten Nebenleistung, käme ein Verstoß gegen § 3 RDG und zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Betracht.Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Anwaltsverein, der sich satzungsgemäß der Bekämpfung unzulässiger Rechtsberatung widmet, eine solche Anzeige eines Maklers beanstandet und Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten verlangt.
Maßgeblich ist zunächst, wie die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Werbung ist deren Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise entscheidend. Richtet sich die Anzeige an jedermann, der eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten hat, und nicht an Fachkreise, ist auf den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Leser abzustellen.
Ein solcher Leser entnimmt der Anzeige lediglich, dass der Makler potentiellen Vermietern ein Mietvertragsformular kostenlos überlässt und im konkreten Einzelfall beim Ausfüllen behilflich ist. Er versteht sie nicht dahin, dass der Makler bereit wäre, nach seinen Wünschen und Vorgaben eigenständig einen individuellen Mietvertrag zu entwerfen. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte:
Beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum werden nach allgemeiner Kenntnis in aller Regel Formularverträge verwendet. Entsprechende Formulare halten insbesondere Mietervereine sowie Haus- und Grundstückseigentümerverbände bereit und aktualisieren sie unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und Rechtsprechung; sie sind zudem im Schreibwarenhandel erhältlich. Deshalb erwartet der Leser nicht, dass ein auf seine speziellen Wünsche zugeschnittener Vertrag erarbeitet wird.
Dem Leser ist bewusst, dass die individuelle Erarbeitung eines Mietvertrags mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Er rechnet daher nicht damit, dass eine solche Leistung ohne gesondertes Entgelt erbracht wird.
Dass im Anzeigentext von einem „Mietvertrag“ und nicht von einem Mietvertragsformular die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Anzeigen werden aus Kostengründen knapp gehalten, und es entspricht dem üblichen Sprachgebrauch, bereits ein Vertragsformular als „Vertrag“ zu bezeichnen.
Mit einer solchen Anzeige verbindet der Leser allerdings die Vorstellung, dass ihm der Makler im Bedarfsfall beim Ausfüllen des Formulars behilflich ist. Er versteht dies als Entgegenkommen des Maklers, der wegen seines Interesses, ein passendes Objekt zu finden und dafür die versprochene Provision zu erhalten, den Aufwand des Vermieters möglichst gering halten will.
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OLG Karlsruhe, 13.10.2010 - Az: 6 U 64/10
ECLI:DE:OLGKARL:2010:1013.6U64.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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