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Kaskoschaden mit Firmentransporter: Wer gewerblich liefert, obwohl nur „privat“ versichert ist, geht leer aus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Darf ein Fahrzeug nach dem Versicherungsvertrag nur im Werk- oder Privatverkehr genutzt werden, führt ein Einsatz im gewerblichen Güterverkehr zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers.

Welche Bedeutung hat die Verwendungsklausel in der Kaskoversicherung?

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug nur zu dem vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen. Wird diese Pflicht vorsätzlich verletzt, entfällt der Versicherungsschutz. Der vereinbarte Verwendungszweck ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit den einbezogenen Bedingungen.

Im zu entscheidenden Fall war das Fahrzeug als „LKW-Werkverkehr“ versichert, als Fahrtzweck war „Privat / freiberufliche und Verwaltungstätigkeiten“ vermerkt.

Wie sind Werkverkehr, privater Gebrauch und gewerblicher Güterverkehr abzugrenzen?

Werkverkehr ist nach den vertraglichen Definitionen die Güterbeförderung nur für eigene Zwecke durch eigenes Personal, wobei die Beförderung lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit sein darf. Eine Nutzung ist privat, wenn sie weder freiberuflich noch gewerblich ist. Gewerblich ist sie, wenn das Fahrzeug zur Ausübung des Gewerbes des Versicherungsnehmers eingesetzt wird. Eine freiberufliche Nutzung scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer keine der abschließend aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten ausübt.

Vom vereinbarten Verwendungszweck nicht erfasst ist der gewerbliche Güterverkehr, also die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern für andere. Wird das Fahrzeug hierfür eingesetzt, liegt ein objektiver Verstoß gegen die Verwendungsklausel vor. Vorliegend betraf dies die Auslieferung von Waren an Apotheken.

Ist die Verwendungsklausel in den Versicherungsbedingungen wirksam?

Gegen die Wirksamkeit der Definitionen und der Verwendungsklausel bestehen keine Bedenken. Weder liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, noch wird der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Für die Verständlichkeit ist auf den Kenntnisstand eines durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen. Bei einem gewerblich im Transportgewerbe tätigen Versicherungsnehmer ist davon auszugehen, dass ihm der Unterschied zwischen Werk- und Güterverkehr bekannt ist (vgl. BGH, 01.03.1972 - Az: IV ZR 107/70; OLG Celle, 17.11.2016 - Az: 8 U 114/16).

Wer trägt die Beweislast für die Verwendung des Fahrzeugs und wie kann der Nachweis geführt werden?

Der Versicherer muss die vertragswidrige Verwendung beweisen. Der Nachweis kann durch eine Gesamtschau von Indizien erbracht werden, soweit diese unstreitig oder bewiesen sind. Folgende Umstände wurden dabei vorliegend berücksichtigt:

Für einen gewerblichen Einsatz des Fahrzeugs sprach zunächst, dass es als Ersatz für ein Vorgängerfahrzeug angeschafft wurde, das dem gewerblichen Zweck gedient hatte. Wenig nachvollziehbar erschien zudem, dass ein Transportunternehmer mit mehreren nicht voll ausgelasteten Transportfahrzeugen einen weiteren Kleintransporter ausschließlich für private Transporte anschafft. Hinzu kam die Angabe, ein angestellter Fahrer habe dieses Fahrzeug überwiegend genutzt, was mit einer rein privaten Verwendung außerhalb des Gewerbebetriebs nicht vereinbar ist, zumal Werkverkehr nicht behauptet wurde. Der Fahrer räumte außerdem ein, das Fahrzeug sei zumindest gelegentlich gewerblich genutzt worden, wenn andere Fahrzeuge nicht einsatzbereit waren.

Für einen gewerblichen Einsatz auch zum Unfallzeitpunkt sprachen mehrere Umstände. Die Angaben zur behaupteten privaten Einkaufsfahrt widersprachen einander, soweit sie über die bloße Behauptung hinausgingen; dies betraf etwa die Frage, ob das Fahrzeug bereits am Vortag mitgenommen oder erst am Unfalltag ausgeliehen wurde, sowie die übliche Handhabung der Fahrzeugnutzung über Nacht. Im Fahrzeug befanden sich Transportboxen, wie sie zur gewerblichen Belieferung von Apotheken genutzt werden; die Erklärung, es handle sich um nicht mehr gewerblich genutzte Privatboxen, überzeugte nicht, zumal das Vorhandensein solcher Boxen zuvor wahrheitswidrig bestritten worden war. Schließlich war an der Frontscheibe ein Schild angebracht, das auf die Apothekenbelieferung hinwies. Dass der Fahrer des Fahrzeugs den Inhalt des Schildes nicht kennen wollte, war nicht nachvollziehbar, und der Versicherungsnehmer ordnete das Schild unaufgefordert einer Apothekenbelieferung zu.

Wann liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor?

Die Pflichtverletzung erfolgt vorsätzlich, wenn dem Versicherungsnehmer bekannt ist, dass das Fahrzeug nach dem Versicherungsvertrag nicht für den gewerblichen Gütertransport eingesetzt werden darf. Diese Kenntnis kann sich daraus ergeben, dass der Versicherer bei einem früheren Schadensfall mit einem Vorgängerfahrzeug wegen gewerblicher Nutzung leistungsfrei geworden ist.

Ist die vertragswidrige Verwendung kausal für den Schaden?

Darf der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nur zu dem vereinbarten Zweck verwenden, trifft ihn vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung. Führt der Verstoß gegen die Verwendungsklausel zu einer Gefahrerhöhung, wird die Kausalität des Obliegenheitsverstoßes vermutet (vgl. OLG Celle, 17.11.2016 - Az: 8 U 114/16). Von einer Gefahrerhöhung ist regelmäßig auszugehen (vgl. BGH, 01.03.1972 - Az: IV ZR 107/70). Die Vermutung kann nur durch den Nachweis eines Ausnahmefalls, etwa eines unabwendbaren Ereignisses, widerlegt werden; ein solcher lag nicht vor.

Welche Rechtsfolge ergibt sich?

Liegen objektiver Verstoß gegen die Verwendungsklausel, Vorsatz und Kausalität vor, entfällt der Versicherungsschutz nach Abschnitt D.2.1 AKB vollständig. Der Versicherungsfall (hier ein Totalschaden infolge eines Unfalls) begründet dann keinen Leistungsanspruch gegen den Kaskoversicherer. Vorliegend führte dies dazu, dass die Klage auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts nach Abzug von Restwert und Selbstbeteiligung abzuweisen war.


OLG Karlsruhe, 10.08.2022 - Az: 25 U 137/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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