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Reifen geplatzt: Zahlt die Kasko oder bleibt der Fahrer auf dem Schaden sitzen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Reifenplatzer ist in der Vollkaskoversicherung ein versicherter Unfall, wenn er durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis, etwa das Überfahren eines Hindernisses, ausgelöst wurde. Eine Vorschädigung des Reifens steht dem nicht entgegen, solange sie den Schaden lediglich begünstigt, aber nicht verursacht hat. Der Versicherungsnehmer muss die äußere Einwirkung beweisen, was auch durch Zeugenaussage und Sachverständigengutachten gelingen kann.

Was ist ein Unfall im Sinne der AKB?

Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) liegt vor, wenn das Fahrzeug durch ein plötzlich von außen her wirkendes Ereignis mechanisch beschädigt wird. Der Begriff setzt eine äußere mechanische Einwirkung voraus, die in gewissem Maße unvorhersehbar ist und nicht dem gewöhnlichen Ablauf des Fahrbetriebs entspricht. Nicht erfasst sind Schäden, die allein auf einen inneren Betriebsvorgang oder auf Abnutzung zurückzuführen sind. Entscheidend ist damit die Abgrenzung zwischen einem von außen verursachten Ereignis und einem typischen Betriebsschaden.

Reifenschäden sind nur dann Unfallschäden, wenn sie auf ein solches äußeres Ereignis zurückgehen, etwa das Überfahren eines Hindernisses. Schäden infolge von Materialermüdung, Vorschädigungen oder Druckverlusten sind dagegen regelmäßig dem Fahrzeugbetrieb zuzurechnen und nicht versichert.

Wann liegt ein Betriebsschaden vor?

Ein Betriebsschaden ergibt sich aus inneren Ursachen des Fahrzeugs, etwa durch mechanische Ermüdung, Verschleiß, Bedienungsfehler oder einen schleichenden Druckverlust infolge eines bereits bestehenden Reifenschadens. Solche Ursachen gelten als Teil des gewöhnlichen Fahrzeugbetriebs und sind nach der vertraglichen Risikoverteilung vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Wer muss den Unfall beweisen?

Nach den für die Vollkaskoversicherung maßgeblichen Bedingungen (hier: Ziffer A.2.3.2 AKB) hat der Versicherer für die Folgen eines Unfalls einzustehen. Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere für ein äußeres Ereignis, das den Schaden unmittelbar herbeigeführt hat. Der Nachweis kann durch Zeugenaussagen und sachverständige Feststellungen geführt werden, wenn diese ein stimmiges und technisch nachvollziehbares Gesamtbild ergeben.

Weicht die ursprüngliche Schadensmeldung vom späteren Zeugenvortrag ab, begründet dies für sich genommen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Maßgeblich ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einen erfundenen Sachverhalt schildert. Eine Abweichung kann etwa auf Missverständnissen bei der Weitergabe des Geschehens an den Vertreter des Versicherungsnehmers beruhen. Gegen bewusst unwahre Angaben zugunsten des Versicherungsnehmers spricht zudem, wenn der Zeuge zum Vernehmungszeitpunkt nicht mehr bei diesem beschäftigt ist.

Auch das Fehlen eines Polizeiberichts begründet keine Zweifel, wenn keine Drittschäden entstanden sind und die Gefahrensituation beseitigt war, sodass für die Polizei kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsvorgangs bestand. Ebenso wenig spricht es gegen den Zeugen, dass er den überfahrenen Gegenstand nicht nachträglich in Augenschein genommen hat, wenn er bereits weitergefahren war und die Bedeutung der Details für die spätere Schadensabwicklung nicht erkennen musste.

Wie wird die äußere Einwirkung technisch nachgewiesen?

Der Nachweis einer äußeren Ursache ist durch ein technisch schlüssiges Gutachten zu führen, das die Unterscheidung zwischen Einfahrschaden, Materialschwäche und plötzlicher Fremdeinwirkung ermöglicht. Als Indizien für einen Anprallschaden kommen radiale Brüche in der Reifenflanke sowie Verformungen am Felgenhorn in Betracht. Demgegenüber hätte ein bloßer Anstoß auf die Fahrbahn nach allmählichem Druckverlust ein anderes Schadensbild erzeugt: Die Karkasse hätte gehalten, ein Bruch in der Flanke wäre allenfalls in anderer Richtung entstanden, die Verformung des Rades hätte nahezu viereckig ausgesehen und die Flanke hätte deutliche Abriebspuren gezeigt.

Dass der Reifen nach dem Überfahren des Hindernisses noch eine gewisse Strecke zurücklegt, bevor er platzt, steht der Annahme eines äußeren Ereignisses nicht entgegen. Ein vorangegangener Fahrbetrieb mit vermindertem Luftdruck kann die Tragfähigkeit und Strukturfestigkeit des Reifens weiter reduzieren, sodass es erst zeitverzögert zum Platzen kommt.

Welche Bedeutung hat eine Vorschädigung des Reifens?

Eine Vorschädigung des Reifens steht der Annahme eines Unfallereignisses nicht entgegen. Sie kann die Schadensanfälligkeit erhöhen, ist aber nicht schadensursächlich im Sinne der Risikoabgrenzung, wenn erst das äußere Ereignis den eigentlichen Schaden auslöst. Ein Einfahrschaden, der nicht zu einem schlagartigen Luftverlust führt, sondern die Tragfähigkeit des Reifens nur allmählich verringert, ist in diesem Sinne lediglich schadensbegünstigend. Dass ein Fahrer einen solchen schleichenden Druckverlust ohne technische Hilfsmittel bemerkt, kann unwahrscheinlich sein, da er in einem solchen Fall häufig einen ähnlichen Eindruck wie bei einer Querneigung der Fahrbahn gewinnt.

Wie wird mit Unsicherheiten über die Beschaffenheit des Hindernisses umgegangen?

Hat der Fahrer das Hindernis bei hoher Geschwindigkeit nur kurz wahrgenommen, sind Angaben zu dessen Abmessungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn eine Höhenangabe nicht vom Zeugen selbst beziffert wurde, sondern auf einer Schätzung oder Auswertung seiner Handbewegung beruht. Das Gericht ist in einem solchen Fall nicht an eine im Beweisbeschluss zugrunde gelegte Höhe gebunden. Es kann vielmehr unter Berücksichtigung der technischen Befunde feststellen, dass das Hindernis eine Mindesthöhe aufgewiesen haben muss, weil sich andernfalls die festgestellten stoßartigen Verformungen am Reifen nicht erklären ließen. Dass der Sachverständige sich kritisch mit der im Beweisbeschluss genannten Höhe auseinandersetzt und dabei den übrigen Akteninhalt heranzieht, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, sofern die Sachverhaltsschilderung des Zeugen der Begutachtung zugrunde zu legen und diese ohne genaue Bezifferung erfolgt war.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu entscheidenden Fall betraf der Streit einen Reifenplatzer an einem LKW auf der Autobahn, den der Fahrer auf das Überfahren eines Holzstücks zurückführte. Der Versicherer berief sich auf einen Betriebsschaden. Nach der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten wurde ein Unfall im Sinne der AKB bejaht: Der Reifen zeigte die typischen Merkmale eines Anprallschadens mit radialen Brüchen und Verformungen, die auf das Überfahren eines mehrere Zentimeter hohen Fremdkörpers zurückzuführen waren. Die vorhandene Vorschädigung in Form eines Einfahrschadens war lediglich schadensbegünstigend. Anhaltspunkte für einen schadensursächlichen Betriebsvorgang wie Verschleiß oder Bedienungsfehler bestanden nicht.

Rechtsfolgen

Beruht der Reifenschaden auf einem plötzlichen, von außen kommenden Ereignis, das nicht typischerweise zum gewöhnlichen Fahrbetrieb gehört, ist der Versicherer zur Leistung aus der Vollkaskoversicherung verpflichtet. Dies gilt auch für die Folgeschäden am Fahrzeug, die durch den Reifenplatzer entstehen, beispielsweise wenn die abgelöste Lauffläche gegen umliegende Fahrzeug- und Karosserieteile prallt. Reifenschäden infolge des Überfahrens eines Gegenstandes sind ein vom Versicherungsschutz erfasster Unfall, wenn der äußere Einfluss das Schadenbild prägt und die Schadensentwicklung ohne dieses Ereignis nicht erklärbar wäre. Beruht der Schaden dagegen allein auf einer inneren Ursache, scheidet der Versicherungsschutz aus.


OLG Hamburg, 29.06.2018 - Az: 14 U 97/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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