Zusatzkosten für
Winterbereifung eines Mietfahrzeugs sind im Rahmen der Unfallschadensregulierung nicht erstattungsfähig, da das Mietwagenunternehmen ohnehin zur Überlassung eines der Jahreszeit entsprechend ausgestatteten und damit verkehrstauglichen Fahrzeugs verpflichtet ist.
Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs
Ersatzfähig sind grundsätzlich nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auszugehen ist vom marktüblichen Normaltarif, den das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen darf. Als Grundlage können sowohl die Werte der Schwackeliste als auch die der Fraunhoferliste herangezogen werden. Um die jeweiligen Nachteile beider Listen auszugleichen, ist das arithmetische Mittel der einschlägigen Listenwerte zu bilden. Abzustellen ist dabei auf den gemittelten Wochenpreis.
Keine Erstattung von Zusatzkosten für Winterbereifung
Zusatzkosten für Winterbereifung eines Mietwagens sind nicht erstattungsfähig. Das Mietwagenunternehmen schuldet vertraglich die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs; ein solches verfügt über eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung. Die gesonderte Berechnung von Winterreifen stellt daher eine willkürliche Kostenfestsetzung dar, da die damit verbundenen Aufwendungen - insbesondere die anfallenden Kosten für den zweimal jährlich durchzuführenden Reifenwechsel - zu den fest kalkulierbaren Betriebskosten des Vermieters gehören und wie Inspektions- oder TÜV-Kosten in den Grundmietzins einzupreisen sind. Zusatzkosten können denklogisch nur für Leistungen verlangt werden, die über die geschuldete Hauptleistung hinausgehen; die saisongerechte Bereifung ist jedoch Bestandteil der Hauptleistungspflicht. Auch die Ausweisung dieser Position in der Schwackeliste entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung
Zusatzkosten für eine
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind nur dann erstattungsfähig, wenn auch das beschädigte Fahrzeug über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügte oder wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Andernfalls würde der Geschädigte bereichert. Ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn das Mietfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das beschädigte Fahrzeug angehört, bereits eine erhebliche Laufleistung aufweist und kein besonderer Schutzbedarf wegen eines deutlich höheren Werts des Mietfahrzeugs erkennbar ist. Zu beachten ist zudem, dass die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in den Listenwerten der Schwacke- und Fraunhoferliste bereits enthalten sind.
Kosten für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs
Kosten für das Bringen und Abholen des Ersatzfahrzeugs sind erstattungsfähig, wenn dies aus Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten zweckmäßig erscheint - etwa weil Wohnort des Geschädigten und Standort der Reparaturwerkstatt auseinanderfallen und das beschädigte Fahrzeug nach dem
Unfall nicht mehr fahrtauglich war.
Vorteilsausgleich bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs
Ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das beschädigte Fahrzeug angehört. Maßgeblich ist dabei die Einordnung nach objektiven Kriterien wie Ausstattung und Neupreis; die Klassenzuordnung nach Schwackeliste ist insoweit ein - wenngleich nicht bindender - Anhaltspunkt.