Eine schriftliche Erklärung, mit der ein Kaufinteressent nach einem Unfall während einer Probefahrt sämtliche Schäden „anerkennt“, kann ein konstitutives Schuldanerkenntnis darstellen, das unabhängig vom ursprünglichen Haftungsgrund eine eigenständige Zahlungspflicht begründet. Ein Irrtum über den Bestand einer Vollkaskoversicherung des Fahrzeugeigentümers ändert daran nichts, wenn die Erklärung nach ihrem Wortlaut keinen Bezug zu Verschulden oder sonstigen Haftungsvoraussetzungen erkennen lässt.
Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liegt vor, wenn der Erklärende unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis eine neue, selbständige Verpflichtung begründen will, die auch dann fortbesteht, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht oder nicht mehr existiert. Ob eine Erklärung diesen Charakter hat, ist im Wege der Auslegung anhand der schriftlichen Urkunde zu ermitteln. Ein gewichtiges Indiz für eine solche eigenständige Verpflichtung besteht dann, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur allgemein erwähnt wird (vgl. BGH, 14.10.1998 - Az: XII ZR 66/97). Demgegenüber setzt ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis eine zwischen den Parteien bestehende und durch die Erklärung zu beseitigende Ungewissheit über das Bestehen der Forderung voraus.Wie wird eine Unfallschadensanerkennung nach einer Probefahrt ausgelegt?
Maßgeblich für die Einordnung ist der Wortlaut der Erklärung sowie die Umstände ihrer Abgabe. Nimmt die Erklärung zwar auf ein konkretes Unfallereignis Bezug, verzichtet aber auf jede Erwähnung von Verschulden oder sonstigen Haftungsvoraussetzungen und verpflichtet sich der Erklärende vorbehaltlos zur Übernahme sämtlicher Kosten - auch für nicht offensichtliche Schäden -, spricht dies für die Abstraktheit der Verpflichtung. Vorliegend betraf dies eine als „Unfallschadensanerkennung“ überschriebene Erklärung, in der der Unterzeichner den von ihm verursachten Unfallschaden während einer Probefahrt anerkannte und sich zur Übernahme sämtlicher Gutachter- und Instandsetzungskosten verpflichtete, ohne die Haftung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen.Bedeutung eines Irrtums über den Versicherungsschutz
Die Vorstellung des Erklärenden, für das beschädigte Fahrzeug bestehe eine Vollkaskoversicherung, steht der Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses nicht entgegen, wenn sich aus der persönlichen Anhörung ergibt, dass die Erklärung aus einem eigenständigen Motiv - etwa dem als Gebot der Redlichkeit empfundenen Wunsch, die Unfallverursachung anzuerkennen - abgegeben wurde. Ein etwaiger Widerspruch zwischen der Vorstellung eines bestehenden Versicherungsschutzes und der Abgabe eines eigenständigen Haftungsanerkenntnisses ändert nichts daran, dass der Erklärende damit von einem eigenständigen Haftungsgrund ausgegangen ist. Eine für ein deklaratorisches Anerkenntnis erforderliche Ungewissheit über die Haftung liegt in einem solchen Fall nicht vor, insbesondere wenn zwischen dem Unfallereignis und der Unterzeichnung ausreichend Zeit zur Überlegung bestand und keine Überrumpelung festzustellen ist.Kein stillschweigender Haftungsausschluss bei privaten Probefahrten
Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung zugunsten des Kaufinteressenten greift bei einer Probefahrt im Rahmen von Verhandlungen mit einem privaten Anbieter nicht ein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 276 Rn. 38). Die Haftung des Probefahrers für während der Fahrt verursachte Schäden bleibt in solchen Konstellationen bestehen.Umfang der Ersatzpflicht: Wiederbeschaffungsaufwand und Sachverständigenkosten
Der Höhe nach kann die Haftung aus dem Schuldanerkenntnis nicht weiter reichen als die gesetzliche Schadensersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB, auch wenn die Erklärung nach ihrem Wortlaut die Übernahme „sämtlicher“ Kosten vorsieht. Bei Beschädigung eines Fahrzeugs kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich regelmäßig aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt. Der Schädiger hat zudem grundsätzlich die Kosten eines zur Rechtsverfolgung erforderlichen Sachverständigengutachtens zu ersetzen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 249 Rn. 58).
AG Ahrensburg, 19.12.2013 - Az: 46 C 1395/12
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