Die Haltung eines einzelnen Schweins in einer Etagenwohnung ohne frei zugänglichen Auslauf sowie ohne Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Die Behörde darf in diesem Fall anordnen, das Tier in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung zu halten. Dabei gelten für Minischweine dieselben Anforderungen wie für Hausschweine.
Diese Grundsätze waren Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Haltung eines einzelnen Schweins in einer Wohnung im vierten Stock eines Altbaus ohne Fahrstuhl. Das Bezirksamt hatte der Halterin aufgegeben, das Tier in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten zu halten, wenn möglich zusammen mit Artgenossen, und dies gegenüber dem Veterinäramt nachzuweisen. Die gegen diese Anordnung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Auf die Einordnung des Tieres kommt es für das Ergebnis nicht an. Ob es sich um ein Minischwein oder, wie die Behörde anhand der im Internet veröffentlichten Beiträge der Halterin geschlossen hatte, phänotypisch um ein Hängebauchschwein handelt, bedarf keiner Klärung, wenn die Mindestbedingungen in beiden Fällen nicht erfüllt sind.
Weil Schweine soziale Tiere sind, ist nach Möglichkeit die Haltung mit Artgenossen anzustreben. Die Anordnung der Behörde, die Haltung wenn möglich zusammen mit Artgenossen sicherzustellen, ist demnach nicht zu beanstanden. Gelegentlicher Kontakt zu anderen Tierarten wie Hunden und Ponys auf einem Hof in Brandenburg gleicht dies nicht aus.
Hinzu kommt die Belastung durch die Wohnlage. Verfügt das Gebäude über keinen Fahrstuhl, muss das Tier für Ausflüge und Spaziergänge mehrere Stockwerke über Treppen zurücklegen. Der Bewegungsapparat von Schweinen ist darauf nicht ausgelegt.
Ist Schweinehaltung in der Wohnung zulässig?
Wer ein Tier hält, muss es nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) art- und verhaltensgerecht ernähren, pflegen und unterbringen. Die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Maßnahmen anordnen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.Diese Grundsätze waren Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Haltung eines einzelnen Schweins in einer Wohnung im vierten Stock eines Altbaus ohne Fahrstuhl. Das Bezirksamt hatte der Halterin aufgegeben, das Tier in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten zu halten, wenn möglich zusammen mit Artgenossen, und dies gegenüber dem Veterinäramt nachzuweisen. Die gegen diese Anordnung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Gelten für Minischweine geringere Anforderungen?
Für die Haltung von Minischweinen sind dieselben Anforderungen heranzuziehen wie für Hausschweine. Erforderlich ist grundsätzlich eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. Die Bezeichnung „Minischwein“ führt daher nicht zu erleichterten Haltungsbedingungen.Auf die Einordnung des Tieres kommt es für das Ergebnis nicht an. Ob es sich um ein Minischwein oder, wie die Behörde anhand der im Internet veröffentlichten Beiträge der Halterin geschlossen hatte, phänotypisch um ein Hängebauchschwein handelt, bedarf keiner Klärung, wenn die Mindestbedingungen in beiden Fällen nicht erfüllt sind.
Welche Haltungsbedingungen sind bei Schweinen zu beachten?
Schweine sind soziale Tiere. Sie müssen die Möglichkeit haben, zu wühlen und sich zu suhlen. Zudem ist eine Unterteilung der Haltungsfläche in die Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden erforderlich. Fehlen diese Möglichkeiten, ist die Haltung nicht artgerecht und damit tierschutzwidrig.Weil Schweine soziale Tiere sind, ist nach Möglichkeit die Haltung mit Artgenossen anzustreben. Die Anordnung der Behörde, die Haltung wenn möglich zusammen mit Artgenossen sicherzustellen, ist demnach nicht zu beanstanden. Gelegentlicher Kontakt zu anderen Tierarten wie Hunden und Ponys auf einem Hof in Brandenburg gleicht dies nicht aus.
Warum ist die Haltung in der Etagenwohnung tierschutzwidrig?
Maßgeblich war, dass das Schwein überwiegend in der Altbauwohnung gehalten wurde. Dort bestanden keine Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen, und es fehlte die Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche. Gelegentliche Aufenthalte außerhalb der Wohnung ändern daran nichts, wenn das Tier maßgeblich in der Wohnung gehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn dem Tier innerhalb der Wohnung viel Bewegungsfreiheit eingeräumt wird und es dort bevorzugt auf der Couch liegt.Hinzu kommt die Belastung durch die Wohnlage. Verfügt das Gebäude über keinen Fahrstuhl, muss das Tier für Ausflüge und Spaziergänge mehrere Stockwerke über Treppen zurücklegen. Der Bewegungsapparat von Schweinen ist darauf nicht ausgelegt.
Welche Rolle spielen die Haltungsabsichten der Halterin?
Der Einwand, das Tier könne ab dem Frühjahr auf einem Hof in Brandenburg regelmäßig suhlen und wühlen, sich im Garten der Familie aufhalten und werde zum Therapieschwein ausgebildet, ändert an der Beurteilung nichts. Entscheidend sind die tatsächlichen Haltungsbedingungen. Ein nur zeitweise verfügbarer Auslauf genügt nicht, wenn das Tier überwiegend in einer Wohnung ohne die erforderlichen Funktionsbereiche untergebracht ist.
VG Berlin, 17.09.2026 - Az: 17 K 288.25
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