Der bloße verschattungsbedingte Minderertrag einer bereits errichteten und wirtschaftlich betriebenen Photovoltaikanlage begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung für einen geschützten Baum. Die gesetzliche Wertung des überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien nach § 2 EEG führt nicht zu einem generellen Vorrang gegenüber dem Baumschutz, sondern ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung mit den Belangen des Naturschutzes zu gewichten.
Die Betroffenheit dieses öffentlichen Belangs führt jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf die begehrte Fällgenehmigung. Der Wortlaut der Ausnahmevorschrift verlangt vielmehr, dass der öffentliche Belang die Erteilung der Genehmigung „erfordert" und gegenüber den Belangen des Baumschutzes „überwiegt". Damit ist stets eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien und dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung vorzunehmen, der neben der Bedeutung für den Naturhaushalt und den Lebensraum wildlebender Tiere auch die Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Verbesserung des Stadtklimas umfasst.
Eine Ausnahme gilt allein für den Fall, dass eine noch nicht errichtete Anlage auf Grund der baumbedingten Verschattung als unwirtschaftlich zu bewerten wäre, ohne die Verschattung hingegen wirtschaftlich betrieben werden könnte. In dieser Konstellation ist nicht nur der verschattungsbedingte Minderertrag, sondern die insgesamt prognostizierte Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen. Auch der relative, also prozentual zur möglichen Gesamterzeugung ausgedrückte Minderertrag bleibt für die Abwägung ohne Relevanz, da andernfalls Anlagen mit geringer Gesamterzeugung und relativ hohem Minderertrag gegenüber leistungsstärkeren Anlagen mit hohem absoluten, aber relativ geringerem Minderertrag systemwidrig bevorzugt würden.
Vorliegend fiel die vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Baumschutzes aus. Die betroffene Waldkiefer wies eine gute Vitalität, eine hohe Restlebenserwartung sowie auf Grund ihres Habitus und ihrer ganzjährigen Benadelung eine besondere ökologische Funktion für Luftfilterung und Stadtklima auf, während der nachgewiesene verschattungsbedingte Minderertrag der bereits rentabel betriebenen Photovoltaikanlage nicht ausreichte, um den Baumschutz zurücktreten zu lassen.
Ausnahmegenehmigung für das Fällen eines Baumes nach der Baumschutzverordnung
Nach der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) unterliegen geschützte Bäume einem grundsätzlichen Fäll- und Veränderungsverbot. Von diesem Verbot kann auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme genehmigt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen - etwa eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen, eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks oder überwiegende öffentliche Belange, zu denen ausdrücklich auch der Einsatz erneuerbarer Energien zählt. Antragsberechtigt ist dabei nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch jeder sonstige Nutzungsberechtigte, wobei hierfür bereits eine schuldrechtliche Nutzungsbefugnis - etwa auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Mitgesellschaftern einer Grundstücks-GbR - ausreicht.Welche Bedeutung hat der Einsatz erneuerbarer Energien als Genehmigungsgrund?
Verschattet ein geschützter Baum eine auf dem Grundstück betriebene Photovoltaikanlage und mindert dadurch deren Stromertrag, so ist der öffentliche Belang des Einsatzes erneuerbarer Energien im Sinne der Ausnahmevorschrift bereits berührt. Nicht erforderlich ist, dass die Anlage wegen der Verschattung überhaupt erst unwirtschaftlich würde; auch eine bloße Ertragsminderung genügt, um den Anwendungsbereich der Norm zu eröffnen.Die Betroffenheit dieses öffentlichen Belangs führt jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf die begehrte Fällgenehmigung. Der Wortlaut der Ausnahmevorschrift verlangt vielmehr, dass der öffentliche Belang die Erteilung der Genehmigung „erfordert" und gegenüber den Belangen des Baumschutzes „überwiegt". Damit ist stets eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien und dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung vorzunehmen, der neben der Bedeutung für den Naturhaushalt und den Lebensraum wildlebender Tiere auch die Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Verbesserung des Stadtklimas umfasst.
Begründet die gesetzliche Wertung des § 2 EEG einen generellen Vorrang erneuerbarer Energien?
Der bundesrechtlichen Regelung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG), wonach Errichtung und Betrieb entsprechender Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen einzubringen sind, lässt sich kein genereller oder regelmäßiger Vorrang gegenüber entgegenstehenden Belangen entnehmen. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich erneuerbare Energien stets oder im Regelfall gegenüber gegenläufigen, verfassungsrechtlich verankerten Belangen wie dem Naturschutz durchsetzen sollen. Der Gesetzgeber hat den Zielkonflikt aus Art. 20a des Grundgesetzes insoweit nicht abschließend zu Gunsten der erneuerbaren Energien aufgelöst, sodass es bei einer offenen Abwägung im jeweiligen Einzelfall verbleibt.Wie ist der verschattungsbedingte Minderertrag in die Abwägung einzustellen?
Maßgebliche Bedeutung für die Gewichtung des öffentlichen Belangs der erneuerbaren Energien kommt dem absoluten verschattungsbedingten Minderertrag einer bereits errichteten Anlage zu, ausgedrückt in der jährlich entgangenen Strommenge. Eine verschattungsbedingt längere Amortisationsdauer oder eine geringere Gewinnerwartung sind demgegenüber nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um rein private wirtschaftliche Interessen handelt, die vom Eigentumsgrundrecht nicht in Form einer optimalen Grundstücksausnutzung geschützt werden.Eine Ausnahme gilt allein für den Fall, dass eine noch nicht errichtete Anlage auf Grund der baumbedingten Verschattung als unwirtschaftlich zu bewerten wäre, ohne die Verschattung hingegen wirtschaftlich betrieben werden könnte. In dieser Konstellation ist nicht nur der verschattungsbedingte Minderertrag, sondern die insgesamt prognostizierte Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen. Auch der relative, also prozentual zur möglichen Gesamterzeugung ausgedrückte Minderertrag bleibt für die Abwägung ohne Relevanz, da andernfalls Anlagen mit geringer Gesamterzeugung und relativ hohem Minderertrag gegenüber leistungsstärkeren Anlagen mit hohem absoluten, aber relativ geringerem Minderertrag systemwidrig bevorzugt würden.
Welche Bedeutung hat die Verfügbarkeit alternativer Standortflächen?
Das Vorhandensein alternativer, unverschatteter Flächen zur Errichtung entsprechender Anlagen im Nahbereich des Grundstücks oder im übrigen Stadtgebiet ist für die Abwägung nach der Ausnahmevorschrift ohne Bedeutung. Eine gegenteilige Betrachtung liefe dem Regelungszweck der Norm regelmäßig zuwider, da hypothetische Alternativflächen im Stadtgebiet nahezu stets bestehen dürften, über die der Antragsteller jedoch typischerweise nicht verfügen kann.Wann liegt eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne der Baumschutzverordnung vor?
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung liegt vor, wenn die mit dem geschützten Baum verbundenen Belastungen das Maß überschreiten, das als Folge der Sozialbindung des Eigentums und der Situationsgebundenheit des Grundstücks regelmäßig hinzunehmen ist. Da sich die Baumschutzverordnung mit der eigenständigen Ausnahmevorschrift zu den erneuerbaren Energien bereits der entsprechenden bundesrechtlichen Wertung öffnet, ist das öffentliche Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien im Rahmen dieser gesonderten Prüfung nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Da das Eigentumsgrundrecht bloße wirtschaftliche Interessen und Gewinnerwartungen nicht schützt, scheidet eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung regelmäßig aus, solange auf dem Grundstück trotz Verschattung noch eine rentable Nutzung der Anlage möglich bleibt.Wann liegt eine Gefahr für Personen oder Sachen vor?
Eine Gefahr im Sinne der Ausnahmevorschrift setzt eine Sachlage voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden an den geschützten Rechtsgütern führt, ohne dass der Schadenseintritt gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen muss. Eine lediglich abstrakte Gefahr genügt hierfür nicht, da anderenfalls der Schutzzweck der Baumschutzverordnung leerliefe; auch bei gesunden Bäumen verbleibt stets ein gewisses, als natürliches Lebensrisiko hinzunehmendes Restrisiko, etwa eines Astabbruchs.Vorliegend fiel die vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Baumschutzes aus. Die betroffene Waldkiefer wies eine gute Vitalität, eine hohe Restlebenserwartung sowie auf Grund ihres Habitus und ihrer ganzjährigen Benadelung eine besondere ökologische Funktion für Luftfilterung und Stadtklima auf, während der nachgewiesene verschattungsbedingte Minderertrag der bereits rentabel betriebenen Photovoltaikanlage nicht ausreichte, um den Baumschutz zurücktreten zu lassen.
VG Berlin, 17.03.2026 - Az: 24 K 46.24
ECLI:DE:VGBE:2026:0317.24K46.24.00
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