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Punktesystem im Straßenverkehr - Tattagprinzip ist maßgeblich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte, ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Maßgeblich ist dabei der Punktestand zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Tat (Tattagprinzip), selbst wenn eine vorangegangene Verwarnung versehentlich auf Grundlage eines zu niedrigen Punktestands erfolgte.

Wann gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, sobald die Summe der im Fahreignungsregister eingetragenen Punkte acht oder mehr beträgt. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, sodass für eine gerichtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall grundsätzlich kein Raum verbleibt.

Im zu beurteilenden Fall hatte der Antragsteller durch mehrere Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb weniger Jahre insgesamt acht Punkte im Fahreignungsregister angesammelt, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog.

Nach welchem Zeitpunkt bestimmt sich der maßgebliche Punktestand?

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (sogenanntes Tattagprinzip). Es ist demnach retrospektiv zu beurteilen, ob am Tattag bereits acht Punkte hätten eingetragen werden müssen. Der Berücksichtigung einer Tat steht dabei nicht entgegen, dass diese erst nach einer nachfolgenden, ebenfalls punkterelevanten Tat im Fahreignungsregister eingetragen wurde, sofern am Tattag der späteren Tat bereits Rechtskraft hinsichtlich der früheren Tat eingetreten war. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit dem nach früherem Recht möglichen Ausblenden von Taten und Punkten entgegenwirken.

Bindet eine fehlerhafte Verwarnung die Fahrerlaubnisbehörde?

Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ist allein entscheidend, dass der Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt acht Punkte bekannt sind. Unerheblich ist, wenn die Behörde auf der vorangegangenen Verfahrensstufe - wie bei der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG - versehentlich einen zu niedrigen Punktestand mitgeteilt hat. Die Verwarnung begründet beim Adressaten weder ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des darin angegebenen Punktestands, noch bindet sie die Behörde beim späteren Erlass des Entziehungsbescheids (vgl. BVerwG, 15.12.2006 - Az: 3 B 49.06). Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Rechtsänderungen zum Fahreignungs-Bewertungssystem: Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor Begehung weiterer Verstöße erreicht, sondern auf die Effektivität des Systems zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern (vgl. auch OVG Hamburg, 08.01.2018 - Az: 4 Bs 94/17; VGH Bayern, 23.05.2016 - Az: 11 CS 16.585, 11 CS 16.553). Eine bereits ergriffene Maßnahme sperrt demnach nicht die Verwertung von zunächst unberücksichtigt gebliebenen Verstößen bei einer nachfolgenden Entziehung.

Welche Voraussetzungen gelten für den Stufenaufbau des § 4 Abs. 5 StVG?

Das Gesetz sieht ein gestuftes Vorgehen vor: Bei vier oder fünf Punkten ist der Fahrerlaubnisinhaber schriftlich zu ermahnen, bei sechs oder sieben Punkten schriftlich zu verwarnen und bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Verwarnung oder Entziehung darf gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG erst erfolgen, wenn die jeweils vorangehende Stufe bereits durchlaufen wurde. Eine Rechtspflicht der Behörde, bereits nach Erreichen von sechs Punkten zu verwarnen, besteht hingegen nicht; der Behörde steht insoweit ein Spielraum zu, ob sie nach sechs oder erst nach sieben Punkten tätig wird.


VG Berlin, 26.04.2023 - Az: 4 L 87.23

ECLI:DE:VGBE:2023:0426.4L87.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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