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Pfefferspray statt „Furzspray“: Zehn Tage Unterrichtsausschluss für Schüler nach Reizgas-Einsatz auf der Toilette

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer in der Schule Pfefferspray versprüht und dadurch eine Vielzahl von Personen verletzt, darf sofort für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von zehn Schultagen vom Unterricht ausgeschlossen werden. Die Behauptung, man habe das Spray für ein harmloses „Furzspray“ gehalten, ist bei entgegenstehenden Umständen als bloße Schutzbehauptung unbeachtlich.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitgegenständlich war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schüler im Wege einer sofort wirksamen Maßnahme vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen werden darf. Ein 12-jähriger Schüler der 5. Klasse einer Berliner Grundschule hatte gemeinsam mit einem Mitschüler während der Schulzeit in einer Schülertoilette Pfefferspray versprüht. Mehrere Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte klagten in der Folge über Atemwegsbeschwerden sowie Reizungen der Haut und der Augen. Der Einsatz von Polizei und Rettungskräften war erforderlich. Die Schulleitung schloss den Schüler daraufhin mit sofortiger Wirkung für zehn Schultage vom Unterricht aus, während die Entscheidung über die Verhängung förmlicher Ordnungsmaßnahmen noch aussteht. Der Schüler suchte gegen den Ausschluss gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Die Behauptung, man sei von einem vergleichsweise harmlosen sogenannten „Furzspray“ ausgegangen und habe lediglich ein bis zwei Sprühstöße gegen die Toilettenwände abgegeben, überzeugt nicht. Sie ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Maßgeblich sind hierfür mehrere Erwägungen:

Zum einen ist davon auszugehen, dass die Aufschrift auf der Spraydose zur Kenntnis genommen wurde. Zum anderen liegt es fern, dass die Reizwirkung und der beißende Geruch des Sprays beim Besprühen der Wände nicht selbst wahrgenommen wurden. Schließlich haben weitere Mitschüler angegeben, dass sich der Antragsteller mit seinem Mittäter darüber unterhalten habe, das vom älteren Bruder erhaltene Spray auch im Klassenraum einzusetzen, um gezielt Unterrichtsausfall herbeizuführen. Ein Irrtum über die Beschaffenheit des Sprays scheidet bei dieser Sachlage aus.

Wann ist ein sofortiger Unterrichtsausschluss für die Höchstdauer gerechtfertigt?

Ein Unterrichtsausschluss für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von zehn Schultagen ist gerechtfertigt, wenn der Schulfrieden nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Personen in erheblicher Weise verletzt wird und zusätzlich Polizei und Rettungskräfte eingesetzt werden müssen. Erschwerend berücksichtigt wurde, dass dem Schüler in der Vergangenheit bereits zahlreiche Erziehungsmaßnahmen wegen regelwidrigen, störenden und respektlosen Verhaltens erteilt worden waren.

Beruft sich der Schüler darauf, die Suspendierung schade ihm wegen eines erheblichen Lernrückstands der Klasse besonders, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Wiederherstellung des Schulfriedens geht der persönlichen Einschränkung in der Wissensvermittlung vor. Hinzu kommt, dass dem ausgeschlossenen Schüler während der Suspendierung das Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt wird, sodass ein befürchteter Rückstand selbständig aufgeholt werden kann.


VG Berlin, 22.09.2026 - Az: 3 L 511.26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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