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Kind will nicht zur Schule: Eltern dürfen sich nicht auf den „Willen des Kindes“ berufen

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Erziehungsberechtigte genügen ihrer Pflicht, für den Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, nicht allein durch Gespräche und positive Motivation. Sie müssen auch bei entgegenstehendem Willen des Kindes übliche, gewaltfreie erzieherische Maßnahmen ausschöpfen. Die Durchsetzung der Schulpflicht per Anordnung mit Zwangsgeldandrohung ist neben einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zulässig.

Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber den Eltern?

Streitig war die Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Anordnung, mit der Erziehungsberechtigte zwangsgeldbewehrt verpflichtet wurden, für die regelmäßige Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen. Zusätzlich wurden weitere Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung angedroht.

Die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass das Kind seiner Schulpflicht nachkommt, kann auf die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten ihrer gesetzlichen Verpflichtung, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme zu sorgen (Art. 76 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 37 BayEUG), nicht nachkommen und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 BayEUG erfüllen.

Eine abschließende Sonderregelung, die die Anwendung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ausschließen würde, stellen Art. 118 und Art. 119 BayEUG nicht dar (vgl. VGH Bayern, 20.08.2002 - Az: 7 CS 02.1302).

Schließt das Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Anordnung zur Durchsetzung der Schulpflicht aus?

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren dient der repressiven Ahndung einer in der Vergangenheit liegenden Ordnungswidrigkeit durch Verhängung einer Geldbuße. Die Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht verfolgt dagegen präventiv das Ziel, künftig rechtmäßiges Verhalten herbeizuführen, und dient allein der Gefahrenabwehr. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktionen schließen sich beide Verfahren nicht gegenseitig aus (vgl. BVerwG, 21.01.2003 - Az: 1 C 5.02; VGH Bayern, 27.10.1981 - Az: 22 B 2206/79). Art. 7 LStVG setzt zudem nicht voraus, dass wegen derselben Sache zuvor ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wurde.

Ein Verstoß des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gegen die Unschuldsvermutung oder die Schaffung eines „Gesinnungsstrafrechts“ muss nachvollziehbar begründet werden. Pauschal behauptet genügt dies nicht.

Wann kommen Eltern ihrer Verpflichtung, für den Schulbesuch zu sorgen, nicht nach?

Art. 76 Satz 1 und 2 BayEUG verpflichtet die Erziehungsberechtigten, für den Schulbesuch ihres Kindes „Sorge zu tragen“. Geschuldet ist damit kein Erfolg im Sinne eines tatsächlichen Schulbesuchs, sondern ein entsprechendes Bemühen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, liegt bei den Erziehungsberechtigten selbst und nicht bei der Behörde (vgl. VGH Bayern, 20.07.2023 - Az: 7 CS 23.1036). Die Behörde muss deshalb nicht aufzeigen, welche erzieherischen Mittel unterlassen, falsch angewandt oder nicht bedacht wurden.

Als unzureichend wurden angesehen:
  • der Austausch mit Schulleitung, Beratungslehrkraft, Schulpsychologie und Gesundheitsamt über die Gründe der Schulverweigerung sowie das Streben nach einer gemeinsamen Lösung,
  • Versuche, das Kind durch positive Motivation, den Besuch eines öffentlichen Schulfestes oder das Ansehen einer anderen Schule zum Schulbesuch zu bewegen.
Diese Maßnahmen führten offensichtlich nicht zur Erfüllung der Schulpflicht und genügten daher nicht.

Muss der entgegenstehende Wille des Kindes akzeptiert werden?

Der klare und autonom gebildete Wille des Kindes, nicht in die Schule zu gehen, ist kein limitierender Faktor für die Pflichten aus Art. 76 Satz 1 und 2 BayEUG. Ein derart weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch Art. 6 und Art. 7 GG normierten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag nicht vereinbar. Ebenso wenig besteht eine Freiheit der Eltern, ein solches Selbstbestimmungsrecht zu respektieren (vgl. BVerfG, 21.04.1989 - Az: 1 BvR 235/89).

Die Erziehungsberechtigten sind daher auch bei entgegenstehendem Willen des Kindes verpflichtet, durch weitergehende Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Gewalt sicherzustellen, dass das Kind seine Schulpflicht erfüllt. Zu ergreifen sind übliche und gewaltfreie erzieherische Maßnahmen im Sinne des § 1631 Abs. 1 BGB, etwa Tadel, Taschengeldentzug oder Ausgeh-, Fernseh-, Computer- und Handynutzungsverbote. Die pauschale Angabe, Bestrafungen nicht für sinnvoll oder zielführend zu halten, genügt nicht, um die Ausschöpfung solcher Maßnahmen darzulegen.

Abweichende Vorstellungen der Erziehungsberechtigten und des Kindes zu schulischer Mitgestaltung, Mitbestimmung, Zusammenarbeit und Förderung ändern nichts daran, dass die Schulpflicht zu erfüllen ist.

Sind wiederholte Zwangsgeldandrohungen zulässig?

Die Androhung von Zwangsgeldern ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung erfüllt sind. Zu den hiergegen vorgebrachten Einwänden gilt:

Der Höchstbetrag einer Geldbuße nach § 17 Abs. 1 OWiG von 1.000 Euro steht höheren Zwangsgeldandrohungen nicht entgegen. Auch hier sind der repressive Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der präventive Zweck der Zwangsgeldandrohung zu unterscheiden.

Art. 8 Abs. 3 LStVG, wonach Maßnahmen zu beenden sind, wenn der Zweck nicht erreicht werden kann, schließt die wiederholte Androhung nicht aus, solange nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Zweck der Androhungen nicht mehr erreicht werden kann. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Die Befürchtung eines finanziellen Ruins durch wiederholte Androhungen greift nur durch, wenn die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgelds im Verhältnis zum Einkommen in einem eklatanten Missverhältnis steht. Ob die bereits angedrohten Zwangsgelder in der Summe die finanziellen Verhältnisse übersteigen, ist bei der Entscheidung über die Höhe eines einzelnen Zwangsgelds nicht zu berücksichtigen. Hierfür spricht, dass bei Uneinbringlichkeit nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG unter den dort genannten Voraussetzungen Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann. Es liegt zudem in der Hand der Pflichtigen, durch Erfüllung der Verpflichtung die Festsetzung und Fälligstellung angedrohter Zwangsgelder zu vermeiden.


VGH Bayern, 22.10.2026 - Az: 7 ZB 25.1657


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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