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Wann kann ein freiwilliger Fahrerlaubnisverzicht angefochten werden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die zum sofortigen Erlöschen der Fahrerlaubnis führt. Eine Anfechtung setzt eine konkrete Täuschung oder widerrechtliche Drohung voraus. Der bloße Hinweis der Behörde auf die drohende Entziehung bei Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens genügt hierfür nicht.

Rechtlicher Hintergrund zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Er führt mit Zugang bei der zuständigen Behörde zum sofortigen Erlöschen der Fahrerlaubnis. Auf den Besitz des Führerscheins kommt es dabei nicht an. Wirksam ist die Erklärung, wenn sie eindeutig, freiwillig und in Kenntnis der rechtlichen Folgen abgegeben wird.

Ein späterer Widerruf oder die bloße Behauptung mangelnder Freiwilligkeit entfaltet keine rechtliche Wirkung, solange keine gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegen. Die Möglichkeit, nach dem Verzicht eine Neuerteilung zu beantragen, bleibt unberührt (§ 20 FeV).

Kann die Verzichtserklärung angefochten werden?

Die Anfechtung von Willenserklärungen nach § 123 Abs. 1 BGB ist auch bei Erklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung möglich (vgl. Arnold in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 Rn. 2). Voraussetzung ist, dass die Willensbildung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung unzulässig beeinflusst wurde.

Eine Täuschung liegt vor, wenn dem Erklärenden falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen entstellt bzw. unterdrückt werden, um eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten (vgl. Arnold a.a.O. Rn. 11). Eine Drohung setzt voraus, dass dem Betroffenen ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Wer die Anfechtung geltend macht, muss darlegen, welche Tatsachen vorgespiegelt oder unterdrückt wurden und welche unrichtigen Vorstellungen dadurch entstanden sind. Fehlt dieser Vortrag, scheitert die Anfechtung bereits an der mangelnden Darlegung.

Ist der Hinweis auf die drohende Entziehung eine widerrechtliche Drohung?

Nicht ausreichend für eine Anfechtung ist der Hinweis auf eine drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichterfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten, etwa bei Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV). Eine solche Mitteilung stellt keine widerrechtliche Druckausübung dar, sondern eine rechtmäßige Information über die bestehenden Rechtsfolgen.

Eine Behörde darf daher auf die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts hinweisen, wenn ein Entziehungsverfahren bereits eingeleitet ist und dessen Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind. Die Entscheidung liegt allein beim Betroffenen. Wird in Anhörungsschreiben und im Gespräch deutlich gemacht, dass nach der Aktenlage die Entziehung erfolgen wird und als Alternative ein freiwilliger Verzicht in Betracht kommt, liegt darin weder eine Täuschung noch eine Drohung. Dies gilt umso mehr, wenn der Erklärende nach seinen Kenntnissen und seiner Ausbildung erkennen konnte, dass der Verzicht die Alternative zu einer anfechtbaren Entziehung darstellt.

Spielt es eine Rolle, ob die Fahreignung bereits geklärt ist?

Der Verzicht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die zugrunde liegenden Eignungszweifel seien noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung zum Verzicht beruht auf dem Wissen um das laufende Verfahren und ersetzt nicht die Prüfung der Fahreignung. Ist allen Beteiligten bekannt, dass die Eignungsfrage offen ist, weil lediglich ein Gutachten angeordnet wurde, fehlt es an einer Täuschung hierüber. Im zu entscheidenden Fall ergab sich dies auch daraus, dass zugleich ein Antrag auf Neuerteilung gestellt und der Übersendung der Verwaltungsunterlagen an eine Gutachterin zugestimmt wurde. Die Eignungsfrage sollte danach im Neuerteilungsverfahren geklärt werden.

Genügt ein Missverständnis oder eine psychische Belastung für die Unwirksamkeit?

Ein behauptetes Missverständnis über die rechtlichen Folgen genügt nicht, um die Wirksamkeit der Verzichtserklärung in Frage zu stellen. Der Erklärende trägt das Risiko einer unzureichenden Kenntnis der Rechtslage, sofern keine Täuschung oder Drohung nachweisbar ist. Auch eine psychische Belastungssituation hebt die Wirksamkeit nicht auf, solange keine konkrete Willensbeeinträchtigung im Sinne des § 123 BGB festgestellt werden kann. Hat der Erklärende zudem nicht dargelegt, welche unrichtigen Vorstellungen er sich angesichts des Textes eines unterzeichneten Formblatts über die Rechtsfolgen gemacht hat, ist eine weitere Aufklärung der Umstände nicht geboten.

Wann liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor?

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem Gericht auch ohne einen solchen Antrag nicht aufdrängen musste (vgl. VGH Bayern, 31.03.2016 - Az: 11 ZB 16.61; VGH Bayern, 14.07.2015 - Az: 5 ZB 14.1162; VGH Bayern, 07.12.2009 - Az: 7 ZB 09.146). Eine Beweiserhebung drängt sich nicht auf, wenn weder dem Vortrag noch vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung zu entnehmen sind.


VGH Bayern, 04.07.2018 - Az: 11 ZB 18.719


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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