Auch nach der Cannabis-Legalisierung können hohe THC-Werte im Blut, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hindeuten, ausreichende Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Die Straßenverkehrsbehörde darf in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen; verweigert der Betroffene dies, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine ärztliche Verordnung des Cannabis ändert daran nichts, da sie keine Aussage über die Fahreignung trifft.
Hohe THC-Werte als Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel
Werden bei einem Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Verkehrskontrolle hohe THC-Werte im Blut festgestellt, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum schließen lassen, können hierdurch Zweifel an dessen Fahreignung begründet werden. Zur Klärung solcher Zweifel kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, darf die Behörde nach den einschlägigen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.Welche Bedeutung hat die Cannabis-Legalisierung?
Die zwischenzeitlich erfolgte Legalisierung des Cannabiskonsums ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Die Fahreignung ist weiterhin zu verneinen, wenn eine Person Cannabis missbräuchlich konsumiert. Wird ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und deuten die im Blut festgestellten hohen THC-Werte auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hin, ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher voneinander zu trennen. Die Legalisierung des Konsums als solche steht der Annahme fehlender Trennungsfähigkeit demnach nicht entgegen.Ist eine ärztliche Verordnung von Bedeutung?
Ohne Einfluss auf die Beurteilung der Fahreignung bleibt, ob der Cannabiskonsum ärztlich verordnet wurde. Eine ärztliche Verordnung trifft keine Aussage darüber, ob der Betroffene in der Lage ist, Konsum und Verkehrsteilnahme sicher zu trennen. Die medizinische Indikation des Konsums ist demnach von der verkehrsrechtlichen Beurteilung der Fahreignung zu unterscheiden.
VG Berlin, 23.07.2026 - Az: 11 L 401.26
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