Wer mit einem THC-Wert von mehr als 1 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, gibt Anlass zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Wird dieses nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Der Nachweis der Nichteignung kann dabei auch mittelbar - über die Nichtbeibringung eines behördlich angeordneten Fahreignungsgutachtens - geführt werden: Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die fehlende Eignung schließen, wenn der Betroffene ein gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Schlusses ist stets, dass die Gutachtenanordnung selbst rechtmäßig war.
Gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Gelegentlicher Konsum liegt jedenfalls dann vor, wenn Cannabis in der Vergangenheit mehr als einmal konsumiert wurde. Ein einmaliger Probierkonsums schließt die Anordnung einer MPU damit nicht von vornherein aus; er muss jedoch konkret und glaubhaft dargelegt werden.
Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss den Schluss auf mehr als einmalige, lediglich experimentelle Einnahme, wenn der Betroffene die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen - trotz der geringen Dichte polizeilicher Verkehrsüberwachung - in eine Kontrolle gerät. Pauschal behaupteter Erstkonsum ohne Darlegung der Einzelheiten genügt diesen Anforderungen nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Der Nachweis der Nichteignung kann dabei auch mittelbar - über die Nichtbeibringung eines behördlich angeordneten Fahreignungsgutachtens - geführt werden: Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die fehlende Eignung schließen, wenn der Betroffene ein gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Schlusses ist stets, dass die Gutachtenanordnung selbst rechtmäßig war.
Gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Gelegentlicher Konsum liegt jedenfalls dann vor, wenn Cannabis in der Vergangenheit mehr als einmal konsumiert wurde. Ein einmaliger Probierkonsums schließt die Anordnung einer MPU damit nicht von vornherein aus; er muss jedoch konkret und glaubhaft dargelegt werden.
Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss den Schluss auf mehr als einmalige, lediglich experimentelle Einnahme, wenn der Betroffene die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen - trotz der geringen Dichte polizeilicher Verkehrsüberwachung - in eine Kontrolle gerät. Pauschal behaupteter Erstkonsum ohne Darlegung der Einzelheiten genügt diesen Anforderungen nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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