Die
Entziehung der Fahrerlaubnis setzt eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, wobei die Eignungszweifel sowohl aus Erkrankungen als auch aus der dauerhaften Einnahme psychoaktiv wirkender Medikamente resultieren können. Maßgeblich sind dabei die Tatbestandsmerkmale der §§
2 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
11,
46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m.
Anlage 4 und
4a zur FeV sowie die einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Bei Auffälligkeiten bei der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit medizinischer Medikation und nachgewiesenen kognitiven Defiziten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 3 FeV die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn andere ärztliche Stellungnahmen bestehende Zweifel an der psychophysischen Leistungsfähigkeit nicht substantiell ausräumen. Für die Anordnung genügt der Anfangsverdacht einer leistungsbeeinträchtigenden Erkrankung oder Medikation; es ist nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung bereits nachgewiesen ist (vgl. VGH Bayern, 24.01.2022 - Az:
11 CS 21.1897; VGH Bayern, 16.10.2019 - Az: 11 CS 19.1434).
Im medizinisch-psychologischen Gutachten sind nach Anlage 4a zur FeV insbesondere die Leistungsmerkmale Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Orientierungsleistung und Reaktionsvermögen auf objektivierbarer Grundlage zu prüfen. Das Gutachten muss transparent, nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert sein; insbesondere ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, ärztliche Wertungen ohne kritische Würdigung zu übernehmen. Nach § 11 Abs. 8 FeV kann bei Nichtbeibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
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