Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt nach
§ 2 Abs. 5 Nr. 1–4 StVG theoretische Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, die Fähigkeit, entsprechende Kenntnisse umzusetzen und praktische Fahrfertigkeiten voraus.
Sehr langsames Fahren ohne triftigen Grund sowie nicht spurtreues Verhalten durch Überfahren der Mittellinie können Ausdruck eines Unvermögens sein, sich angemessen im Straßenverkehr zu bewegen.
Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen und an der Eignung können überlappen. Denn praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar, erscheinen andererseits aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung.
Zugleich liegt auf der Hand, dass mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.
Daher steht der
Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach
§ 46 Abs. 4 FeV nicht entgegen, dass die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Tatsachen es möglicherweise zugleich erlaubt hätten, auf der Grundlage des
§ 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung anzuordnen, woran sich ggf. ebenfalls die Anordnung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, allerdings nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV, hätte anschließen können. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann insoweit eine Rangfolge entnommen werden.