Die plausible Darlegung, dass er nur einmal und zwar kurz vor Fahrtantritt
Cannabis konsumiert hat und frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, obliegt – ungeachtet der die Fahrerlaubnisbehörde treffenden materiellen Beweislast – dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.
Eine ausreichende Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren so trennt, dass trotz des vorangegangenen Cannabiskonsums eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann; dazu teilt der Senat die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt.
Es geht nicht um die Bewertung oder Sanktionierung eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels, wenn von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der gegen das Trennungsgebot verstößt, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt wird; dieses dient allein der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, wobei es allein auf den objektiven Verstoß gegen das Trennungsgebot ankommt, sei es wegen fehlenden Trennungsvermögens oder wegen fehlender Trennungsbereitschaft.