Ist einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrerlaubnis beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot entzogen worden, so hat die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr auf Antrag des Betroffenen im Ermessen über die Rücknahme der Fahrerlaubnisentziehung zu entscheiden. Dabei ist das Rücknahmeermessen regelmäßig nicht auf Null reduziert, da die Entziehung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht offensichtlich rechtswidrig war.
VGH Bayern, 17.10.2019 - Az: 11 CE 19.1480
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