Liegen bei einem Fahrerlaubnisinhaber mehrere fahreignungsrelevante Erkrankungen vor, die sich gegenseitig beeinflussen können, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen.
Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen
Fahreignungsgutachtens nach
§ 11 Abs. 2 FeV setzt nicht voraus, dass eine Fahreignungseinschränkung bereits feststeht. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az:
3 C 32.12). Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen, Werturteile oder Behauptungen ins Blaue hinein. Polizeiliche Mitteilungen über eigene Wahrnehmungen - etwa anlässlich eines Unfalls - können einen ausreichenden Anfangsverdacht begründen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, zunächst lediglich ärztliche Atteste anzufordern, bevor ein förmliches Gutachten verlangt wird - insbesondere bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus, die in der Mehrzahl der Fälle keine Fahreignungseinschränkung begründen (vgl. VGH Bayern, 03.11.2020 - Az: 11 CS 20.1469).
Verbleiben nach Vorlage ärztlicher Atteste erhebliche Restzweifel an der Fahreignung, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht befugt, die Fahreignung aus eigener Anschauung - etwa im Rahmen einer persönlichen Vorsprache - abschließend zu beurteilen. Hierzu fehlt ihr die erforderliche medizinische Fachkompetenz. Eignungszweifel können durch ärztliche Atteste nur dann ausgeräumt werden, wenn daraus eindeutig und auch für den medizinischen Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. Verbleiben Restzweifel - wie etwa wie vorliegend bei unklarer Hypoglykämiewahrnehmung, fehlender stabiler Stoffwechselführung oder nicht abschließend bewertbarer Herzinsuffizienz -, ist die Anordnung eines förmlichen Gutachtens ohne weiteres Zuwarten rechtmäßig. Dies gilt erst recht, wenn mehrere fahreignungsrelevante Erkrankungen kumulieren, da dies die Fahreignungszweifel erheblich verstärkt. Vorliegend waren dies unter anderem eine Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium IV), eine Arrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit nicht stabiler Stoffwechselführung sowie eine diabetische Neuropathie und Polyneuropathie - sämtlich fahreignungsrelevant im Sinne der Nr. 4, 5 und 6 der Anlage 4 zur FeV.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.