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Fahrerlaubnisentzug bei Multimorbidität: Was bei mehreren Vorerkrankungen gilt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bestehen bei einem Fahrerlaubnisinhaber mehrere sich gegenseitig beeinflussende, fahreignungsrelevante Erkrankungen (hier: Herzinsuffizienz, insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Polyneuropathie), darf die Fahrerlaubnisbehörde die Begutachtung ermessensfehlerfrei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung übertragen, statt mehrere Facharztgutachten einzuholen. Legt der Betroffene das zu Recht angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Wann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Ein bloßer Verdacht „ins Blaue hinein“ genügt hierfür nicht; erforderlich ist ein durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründeter Anfangsverdacht.

Wird das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die zugrundeliegende Anordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Nichtvorlage kein ausreichender Grund vorliegt.

Wann liegt ein ausreichender Anfangsverdacht vor?

Ein Anfangsverdacht kann sich aus polizeilichen Mitteilungen über eigene Wahrnehmungen ergeben, etwa anlässlich eines Verkehrsunfalls oder auffälligen Verhaltens im Straßenverkehr. Dies gilt auch bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus, die nur in einem Teil der Fälle zur Fahrungeeignetheit führen. Vorliegend ergaben sich die Zweifel aus polizeilichen Beobachtungen im Zusammenhang mit einem Parkplatzunfall (überhörtes Hupsignal, verlangsamter Eindruck bei der Unfallaufnahme), denen die Behörde zunächst durch Anforderung ärztlicher Atteste zur Vorabklärung nachging, bevor sie eine förmliche Begutachtungsanordnung erließ.

Werden die Zweifel durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht ausgeräumt, sondern bestätigt oder verstärkt, ist die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere fahreignungsrelevante Erkrankungen im Sinne der Anlage 4 zur FeV gleichzeitig vorliegen, etwa Herz- und Gefäßkrankheiten (Nr. 4), Diabetes mellitus (Nr. 5) und Krankheiten des Nervensystems wie Neuropathien (Nr. 6.2). Eine Herzleistungsschwäche im Stadium NYHA IV schließt die Fahreignung für sämtliche Fahrerlaubnisklassen bereits für sich genommen aus (vgl. Nr. 4.5.4 der Anlage 4 zur FeV). Auch Diabetes mellitus mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen führt zur Verneinung der Fahreignung (vgl. Nr. 5.1 der Anlage 4 zur FeV).

Können ärztliche Atteste die Begutachtung ersetzen?

Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel grundsätzlich nur durch geeignete Beweismittel wie ärztliche Atteste ausräumen. Dies setzt jedoch voraus, dass keinerlei Restzweifel mehr verbleiben, weil aus den vorgelegten Unterlagen auch für einen medizinischen Laien eindeutig nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. Enthalten die Atteste ausweichende oder unklare Angaben - etwa zur Erkennbarkeit von Unterzuckerungen oder zur Stabilität der Stoffwechselführung - reichen sie zur Ausräumung der Zweifel nicht aus. Die Fahrerlaubnisbehörde selbst ist mangels medizinischer Fachkompetenz nicht in der Lage, entsprechende Diagnosen eigenständig zu bewerten oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu überprüfen.


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VGH Bayern, 26.03.2026 - Az: 11 CS 26.337


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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