Die Errichtung einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude kann zulässig sein, wenn die Maßnahme das Erscheinungsbild des Denkmals nur geringfügig beeinträchtigt und die privaten sowie öffentlichen Interessen an erneuerbarer Energiegewinnung überwiegen. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallprüfung, bei der sowohl der Denkmalwert als auch die konkreten Auswirkungen des Vorhabens zu bewerten sind.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Reihenhaus innerhalb eines denkmalgeschützten Siedlungsensembles, dessen besondere historische Bedeutung vor allem aus der Dachgestaltung hervorging. Die geplante Solaranlage sollte auf der gartenseitigen Dachfläche angebracht werden, die nicht im historischen Sichtbezug zu einem architektonisch kontrastierenden Gegenüber stand. Zudem war die einheitliche Dachlandschaft bereits durch zahlreiche bauliche Veränderungen wie Gauben, Dachflächenfenster und Antennen stark vorbelastet, sodass die zusätzliche Beeinträchtigung als gering eingestuft wurde.
Die geplante Anlage nahm nur einen kleinen Teil der Dachfläche ein und war aufgrund dichter Vegetation in weiten Teilen des Jahres kaum einsehbar. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des in Art. 20a GG verankerten Staatsziels Umweltschutz wurde den Interessen der Eigentümer an Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien ein höheres Gewicht beigemessen als dem Erhalt des bisherigen optischen Zustands. Die Genehmigung war daher zu erteilen.
Denkmalschutz und Klimaschutz müssen nicht zwingend im Widerspruch stehen. Entscheidend ist, wie stark die konkrete Maßnahme das Schutzobjekt tatsächlich beeinträchtigt und ob bereits bestehende Veränderungen dessen ursprünglichen Zustand relativieren. Die Kombination aus technischer Gestaltung, eingeschränkter Sichtbarkeit und ökologischem Nutzen kann in der Abwägung zugunsten einer Solaranlage ausfallen.