Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten. Dass durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat.
§ 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG setzen auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind.
Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits.
Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht.