Bietet ein Fahrzeughersteller für zu entsorgende Altfahrzeuge eine sog. Umweltprämie an, die auf den Kaufpreis eines Neufahrzeugs angerechnet wird, sofern das zu entsorgende Altfahrzeug als „noch rollfähiges Kraftfahrzeug“ zur Verfügung gestellt wird, so werden die Voraussetzungen für diese Prämie nur erfüllt, wenn das Fahrzeug noch seine wesentlichen Bestandteile enthält, insbesondere jedenfalls den Motor.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Altfahrzeug nur in weitgehend ausgeschlachtetem Zustand zur Entsorgung bereitgestellt wird (hier: bloße Außenhülle des Fahrzeugs - Karosserie und Türen -, ohne Motor, Sitze und Ganghebel).
Bei der sog. „Umweltprämie“ handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Käufers hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises. Der Händler lässt sich in einem solchen Fall auf die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft abschließen zu können. Dies bedeutet nicht, dass sich die Vertragsparteien auf eine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es liegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen das Recht, an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt.