Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Dieselmotors wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 19. Juli 2012 bei einem Händler einen nicht von der Beklagten hergestellten Neuwagen des Typs Audi A6 Avant 3.0 TDI (Schadstoffklasse Euro 5), der mit einem Dieselmotor vom Typ EA896Gen2, im Berufungsverfahren auch als Typ EA897 bezeichnet, ausgestattet ist. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) hat - auch nach Anhörung des Fahrzeugherstellers zum Emissionsverhalten - hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps keine verpflichtende Anordnung eines Rückrufs ausgesprochen. Im Wesentlichen mit der Behauptung, der in dem von ihm erworbenen Fahrzeug verbaute Motor sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung ausgestattet, und zwar zum einen mit einer Prüfstanderkennungssoftware vergleichbar mit den VW-Motoren des Typs EA189, zum anderen mit einem sogenannten „Thermofenster“, begehrt der Kläger die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, den Ersatz von Finanzierungskosten und verschiedener auf das Fahrzeug getätigter Aufwendungen, die Feststellung des Annahmeverzuges sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat zur Begründung Entscheidung unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungs-Software des von ihm erworbenen Fahrzeugs gegen die Beklagte zu. Zwar sei die Beklagte Herstellerin des Dieselmotors im Pkw des Klägers. Der Kläger habe aber schon nicht mit Substanz darlegen können, dass die Motorsteuerungs-Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltung zwischen Prüfstand- und Realbetrieb enthalte, wie sie das KBA bei den im Volkswagen-Konzern hergestellten Fahrzeugen mit dem Dieselmotor vom Typ EA189 beanstandet habe. Eine Beweisaufnahme hierzu würde die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises darstellen. Soweit der Kläger die Verwendung eines sogenannten „Thermofensters“ bei der Motorsteuerung rüge, d.h. die Reduzierung der stickoxidmindernden Abgasrückführung in bestimmten Außentemperaturbereichen, handele es sich um eine von allen Herstellern verwendete Motorschutzeinrichtung. Da auch das KBA diese Schaltung bisher akzeptiert habe, insbesondere auch die verpflichtende Anordnung des Rückrufs von Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 bekanntlich nicht darauf gestützt habe, sondern nur auf die unzulässige Prüfstanderkennung, könne im sogenannten „Thermofenster“ keine unzulässige Abschalteinrichtung gesehen werden. Soweit der Kläger auch das im Fahrzeug eingebaute On-Board-Diagnosesystem ohne Anzeige der seiner Meinung nach im Realbetrieb unzulässigen Schadstoffwerte für fehlerhaft halte, würde es sich nur um einen Nebeneffekt einer unzulässigen Abschaltvorrichtung handeln, deren Vorhandensein der Kläger nicht habe dartun können.
Aber auch unabhängig davon, dass der Kläger das Vorhandensein einer unzulässigen, abgasbeeinflussenden Software in seinem Pkw nicht habe darlegen können, mithin bei einer Unterstellung des Vorhandenseins einer solchen zu seinen Gunsten, habe er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors in seinem Fahrzeug. Denn für die erhobenen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung fehle es dem Grunde nach auch an weiteren objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
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