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Verbot der Mitnahme des Kindes ins Ausland

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Steht beiden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, so kann das Verbot, das Kind auf Dauer ins Ausland zu verbringen, nur ausgesprochen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern haben am 24.03.1984 in Kairo, Ägypten, die Ehe geschlossen. Sie leben seit Anfang Dezember 2000 getrennt. Die Antragstellerin ist aus der gemeinsamen Wohnung mittlerweile ausgezogen.

Der Vater besitzt die deutsche und ägyptische Staatsangehörigkeit, die Mutter die italienische und ägyptische Staatsangehörigkeit, die drei Kinder haben die deutsche und ägyptische Staatsangehörigkeit. Alle Familienangehörige sind muslimischen Glaubens. Sie leben seit 1998 in Deutschland.

Am 17.01.2001 wurde die Ehe aufgrund gemeinsamer Erklärung der Parteien vor dem ägyptischen Konsulat in Frankfurt nach ägyptischem Recht geschieden. Der Vater hat wohl die Ehescheidung am 13.02.2001 nach ägyptischem Recht wieder rückgängig gemacht.

Beide Elternteile haben befürchtet, dass der jeweils andere die Kinder ins Ausland, insbesondere nach Ägypten, bringen würde und nicht mehr herausgebe.

Die Eltern haben sich geeinigt, dass die Kinder bei der Mutter wohnen sollen und, nachdem sie übereinstimmend mit Zustimmung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter erklärt hatten, dass die Pässe bei dieser hinterlegt werden sollten und eine Herausgabe an einen der Ehegatten nur zulässig sei, wenn beide Ehegatten zustimmten, am 23.02.2001 beantragt,

jeweils dem anderen vorläufig zu untersagen, mit den ehegemeinsamen Kindern, O..., K... und S... das Gebiet der Bundesrepublik zu verlassen.

Mit Beschluss vom 23.02.2001 hat das Familiengericht beiden Elternteilen jeweils untersagt, die gemeinsamen Kinder außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen sowie jedem ein Zwangsgeld angedroht und die Grenzpolizeibehörde ersucht, die Ausreise der Kinder aus Deutschland zu verhindern und dies im Schengener-Informationssystem auszuschreiben.

Das Familiengericht hat beide Anträge für zulässig und jeweils begründet erachtet. Es hat deutsches Recht angewandt. Nach deutschem Recht stehe die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu. Damit sei ein eigenmächtiges Verbringen ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland unzulässig. Würden die Kinder nach Ägypten gebracht - gleichgültig von welchem Elternteil - wäre eine dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht entsprechende Rückführung zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dies stehe im Widerspruch zum Kindeswohl, da die Kinder in Deutschland integriert seien und hier ihre entscheidenden Bezugspunkte hätten. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Elternteile bestehe jeweils ein realer Anhaltspunkt dafür, dass der jeweils andere Elternteil die Kinder nach Ägypten verbringen würde.

Auf den ihr am 26.02.2001 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit am 14. März 2001 eingelegten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Eine Gefahr von ihrer Seite, die Kinder ins Ausland zu verbringen, insbesondere nach Ägypten, bestehe nicht. Die Kinder seien im übrigen nicht bereit, mit dem Vater nach Ägypten zu gehen.

Sie beantragt Aufhebung des Beschlusses, soweit er sie beschwert.

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