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Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen schwerer vorsätzlicher Vergehen gegen ein gemeinsames Kind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB kann nach § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte durch schwere vorsätzliche Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen nahen Angehörigen eine grobe Unbilligkeit begründet. Straftaten gegen das eigene Kind sind in diesem Zusammenhang als besonders schwerwiegend einzustufen.

Die Verwirkung setzt neben einem schwerwiegenden Fehlverhalten eine umfassende Abwägung aller Umstände voraus. Dabei ist entscheidend, ob die Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Maßgeblich sind Schwere und Intensität der Taten, deren Folgen sowie die Auswirkungen auf die familiäre Beziehung und die Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen.

Straftaten, die in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen wurden, schließen die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB nicht aus. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, 16.09.1981 - Az: IVb ZR 622/80). Schuldunfähigkeit würde hingegen zu einer Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB führen. Liegt nur eine erhebliche, nicht aber vollständige Einschränkung des Steuerungsvermögens vor, bleibt die Verwirkungsregel des § 1579 Nr. 2 BGB einschlägig.

Bei der Bewertung der groben Unbilligkeit kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Die vorsätzliche Misshandlung eines wehrlosen Kindes in einer das Leben gefährdenden Weise stellt einen gravierenden Eingriff dar, der die Annahme einer vollständigen Verwirkung rechtfertigen kann. Dabei ist auch die Wiederholung der Taten und die besondere Schwere des Angriffs auf das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die psychische Erkrankung und die daraus resultierende verminderte Schuldfähigkeit können diese Bewertung nicht entscheidend relativieren, wenn die Gefährdung des Kindeslebens mehrfach vorsätzlich herbeigeführt wurde.

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