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Außerordentliche Kündigung wegen grob nachlässiger Kreditprüfung und Aufsichtspflichtverletzung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die grob nachlässige Prüfung von Kreditbewilligungen durch einen gehobenen Angestellten, dem aufgrund seiner Position eine besondere Verantwortung für die in seine Kompetenzstufe fallenden Kreditanträge übertragen worden ist, kann „an sich“ einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, wenn infolge der groben Nachlässigkeit schwerwiegende Antragsmängel unbemerkt bleiben und dem Arbeitgeber (hier: einer Sparkasse) dadurch schwere wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe drohen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die Kündigung gleichwohl scheitern, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein erstmaliges, (grob) fahrlässiges Fehlverhalten ohne Wiederholungsgefahr bei einem seit 32 Jahren und damit sein gesamtes Berufsleben unbeanstandet tätigen Angestellten handelt und solches in vergleichbarer Weise unter anderem auch einem auf noch höherer Kompetenzstufe mit Kreditbewilligungen befassten Vorstandsmitglied vorzuwerfen wäre, dem gegenüber das Unternehmen jedoch keine Konsequenzen gezogen hat.

Der Vorwurf schwerwiegender Pflichtverletzungen eines gehobenen Angestellten mit Führungsfunktion (Abteilungsleiter), weil er die ebenfalls grob nachlässigen Kreditbewilligungsprüfungen eines ihm unterstellten Teamleiters sowie die in vorsätzlicher Schädigungsabsicht erfolgten Kreditbewilligungen und Bewilligungsvorlagen eines ihm unterstellten Sachbearbeiters wegen unzureichender Aufsicht und Überwachung nicht erkannt habe, ist schon „an sich“ nicht als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet, wenn zum einen eine konkrete entsprechende Aufsichts- und Überwachungspflicht weder vertraglich geregelt, der Stellenbeschreibung noch den allgemeinen Organisationsanweisungen oder konkreten Arbeitsanweisungen zu entnehmen ist und zum anderen auch dem bei dem Arbeitgeber für Kreditbewilligungen vorgesehenen Kompetenzstufensystem widersprechen würde. Wenn sich der Arbeitgeber bewusst für eine risikobehaftete Organisation der Kreditbewilligung entschieden hat, indem darüber hinaus auf eine sog. „Zwei-Voten-Prüfung“ bei Kreditbewilligungen verzichtet wird, geht es kündigungsrechtlich zu seinen Lasten, wenn sich dann ein hieraus folgendes Risiko realisiert, indem betrügerisches Handeln eines Kreditsachbearbeiters von allen ihm vorgesetzten Führungskräften bis hinauf zum Vorstand nicht erkannt wird.


LAG Düsseldorf, 19.01.2021 - Az: 3 Sa 677/20

ECLI:DE:LAGD:2021:0119.3SA677.20.00

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