Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, welches zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlichrechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.
Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Vor dem Landesarbeitsgericht hatten seine Anträge nur teilweise Erfolg.
Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten.Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
- Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
- Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
- Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
- Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
- maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
- keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
- vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.
Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Düsseldorf, 12.12.2024 - Az: 12 TaBV 21/24
ECLI:DE:LAGD:2024:1212.12TABV21.24.00
Quelle: PM des LAG Düsseldorf
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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