Wegen unterlassener Mitwirkung im
Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung vorliegt und das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat (vgl.
§ 35 FamFG).
Dieser Hinweis erfüllt eine Warnfunktion, da eine Androhung nicht erforderlich ist. Er muss aber, um die Warnfunktion effektiv zu erfüllen, das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, zumindest die in Aussicht genommene Höchstsumme. Ein Hinweis „auf Zwangsmittel nach § 35 FamFG“ genügt hierfür nicht.