Die Festsetzung von Verzugszinsen oder einer Verzugskostenpauschale zugunsten beruflicher Betreuer ist im Verfahren nach § 292 FamFG ausgeschlossen. Maßgeblich ist der abschließende Charakter des in § 292 FamFG geregelten Anspruchskatalogs. Festgesetzt werden können ausschließlich Vergütungen, Vorschüsse, Aufwendungsersatz, Aufwandspauschalen sowie Abschlagszahlungen. Verzugsschäden gehören nicht zu den erfassten Ansprüchen. Dies gilt auch dann, wenn im zu entscheidenden Fall die Auszahlung festgesetzter Vergütungen wiederholt verspätet erfolgte.
Die Frage, ob die Vorschriften der §§ 280 ff. BGB auf Vergütungsansprüche beruflicher Betreuer Anwendung finden, ist für das Festsetzungsverfahren ohne Bedeutung. Selbst wenn die Voraussetzungen eines verzugsbedingten Schadensersatzanspruchs vorliegen sollten, ist dieser nicht im Verfahren nach § 292 FamFG durchsetzbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke besteht. Dem Betreuer steht für etwaige Verzugsansprüche die Leistungsklage offen. Die differenzierende Systematik des Gesetzgebers - insbesondere die ausdrückliche Regelung der Zinsfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO - bestätigt, dass Verzögerungsschäden im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Zudem widerspräche die Einbeziehung verzugsbedingter Schadensersatzansprüche dem Charakter des Festsetzungsverfahrens. Dieses ist funktional auf die Prüfung vergütungsrechtlicher Tatbestände beschränkt. Einwendungen oder Ansprüche, die außerhalb des Vergütungsrechts liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass im Festsetzungsverfahren ausschließlich solche Einwendungen relevant sind, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (vgl. BGH, 11.04.2012 - Az: XII ZB 459/10). Da das Vergütungsrecht beruflicher Betreuer keine Regelungen zu Verzögerungsschäden enthält, bleibt deren Geltendmachung dem ordentlichen Klageweg vorbehalten.
Die Frage, ob die Vorschriften der §§ 280 ff. BGB auf Vergütungsansprüche beruflicher Betreuer Anwendung finden, ist für das Festsetzungsverfahren ohne Bedeutung. Selbst wenn die Voraussetzungen eines verzugsbedingten Schadensersatzanspruchs vorliegen sollten, ist dieser nicht im Verfahren nach § 292 FamFG durchsetzbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke besteht. Dem Betreuer steht für etwaige Verzugsansprüche die Leistungsklage offen. Die differenzierende Systematik des Gesetzgebers - insbesondere die ausdrückliche Regelung der Zinsfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO - bestätigt, dass Verzögerungsschäden im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Zudem widerspräche die Einbeziehung verzugsbedingter Schadensersatzansprüche dem Charakter des Festsetzungsverfahrens. Dieses ist funktional auf die Prüfung vergütungsrechtlicher Tatbestände beschränkt. Einwendungen oder Ansprüche, die außerhalb des Vergütungsrechts liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass im Festsetzungsverfahren ausschließlich solche Einwendungen relevant sind, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (vgl. BGH, 11.04.2012 - Az: XII ZB 459/10). Da das Vergütungsrecht beruflicher Betreuer keine Regelungen zu Verzögerungsschäden enthält, bleibt deren Geltendmachung dem ordentlichen Klageweg vorbehalten.
LG Lübeck, 02.10.2025 - Az: 7 T 283/25
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:1002.7T283.25.00
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