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Millionenvermögen als Betreuungsfall: Wenn die Regelvergütung nicht mehr ausreicht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Stundensätze des § 1 BVormVG bilden bei der Vergütung von Berufsbetreuern vermögender Betreuter lediglich eine Untergrenze und dienen als Orientierungshilfe für die Ermessensausübung des Gerichts. Eine Überschreitung dieser Sätze kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Betreuungsgeschäfte eine besondere Schwierigkeit aufweisen - etwa bei der Verwaltung eines umfangreichen, aus mehreren Immobilien und Kapitalanlagen bestehenden Vermögens in Zusammenarbeit mit Testamentsvollstrecker und Gegenbetreuer.

Wie bemisst sich die Vergütung eines Berufsbetreuers?

Die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers ist gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Maßgebliche Bemessungskriterien sind nach der gesetzlichen Regelung die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Eine gesonderte Vorlage von Kalkulationen der Sach- und Personalkosten durch den Betreuer oder bestimmte Berufsgruppen ist hierfür nach neuerer Rechtsprechung nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, 16.03.2000 - Az: 1 BvR 1970/99, 1 BvR 1992/99, 1 BvR 1994/99, 1 BvR 2005/99, 1 BvR 2017/99, 1 BvR 2018/99, 1 BvR 2070/99, 1 BvR 2128/99, 1 BvR 2209/99, 1 BvR 2240/99, 1 BvR 93/00).

Welche Bedeutung haben die Stundensätze des § 1 BVormVG?

Die in § 1 BVormVG festgesetzten Stundensätze sind gemäß § 1836a BGB unmittelbar nur für die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung verbindlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Inhalt der gesetzlichen Regelung kommt diesen Sätzen darüber hinaus auch für die Vergütung bei vermögenden Betreuten eine Richtlinienfunktion zu. Diese Auffassung wurde durch den Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Vorlageentscheidung bestätigt (vgl. BGH, 31.08.2000 - Az: XVII ZB 217/99). Danach sollen bemittelte und mittellose Betreute im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütet werden, wobei der Gesetzgeber jedoch bewusst eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwischen beiden Gruppen ermöglicht hat.

Die festen Stundensätze des § 1 BVormVG haben demnach bei vermögenden Betreuten für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens den Charakter einer Orientierungshilfe und zugleich einer Mindestvergütung. Sie verdeutlichen, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemessenes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Die Bewilligung einer darüberhinausgehenden Vergütung hat demgegenüber Ausnahmecharakter.

Wann rechtfertigt die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte eine höhere Vergütung?

Von den Vergütungssätzen des § 1 BVormVG ist nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet. Die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers steigern dabei den Vergütungssatz, wobei auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der Fachkenntnisse in § 1 Abs. 3 BVormVG als Orientierungshilfe dient. Dem Umfang der Betreuungsgeschäfte wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit dem jeweiligen Stundensatz abgegolten wird.

Die Höhe des verwalteten Vermögens ist dabei für sich genommen kein eigenständiges Kriterium für die Vergütungshöhe. Sie kann jedoch mittelbare Bedeutung gewinnen, soweit hierdurch die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht wird.


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OLG Frankfurt, 27.11.2000 - Az: 20 W 106/00

ECLI:DE:OLGHE:2000:1127.20W106.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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