Ab dem 1.1.2023 ist eine Anpassung der bislang im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als angemessen anzusehenden Stundensätze für Nachlasspfleger bei der Verwaltung nicht mittelloser Nachlässe veranlasst.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei den der Vergütung zugrunde gelegten Beträgen handelt es sich nicht um vollkommen starre, keinerlei Veränderungen unterliegenden Werte. Vielmehr bedarf die Angemessenheit in großzügig bemessenen Zeitabständen einer generellen Überprüfung bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände einer Überprüfung und Anpassung im Einzelfall.
Für eine Anpassung sprechen nunmehr insbesondere die aktuellen, aber auch in der jüngeren Vergangenheit liegenden Anpassungen des Gesetzgebers bei der Vergütung von Vormündern und
Betreuern sowie Rechtsanwälten, ein längerer Zeitraum seit einer Anpassung sowie die bereits seit 2022 ganz erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2023 die Stundensätze für den Vormund in
§ 3 VBVG in einem Bereich zwischen 15 % bis 18 % angehoben. Nach diesen erhöhten Sätzen richtet sich nunmehr gemäß § 1888 Abs. 2 S.1 BGB die Vergütung für den Nachlasspfleger in Fällen eines mittellosen Nachlasses. Entsprechend ist es angemessen, wenn der Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass ebenfalls eine angepasste Vergütung erhält. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes sieht der Senat die Wertung des Gesetzgebers als sachgerecht an. Dies auch deshalb, um nicht zu weit in bereits abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen.
Desweiteren war zu konstatieren, dass der Gesetzgeber zuvor mit Wirkung zum 01.01.2021 mit dem 2. KostenRÄG die Gebührensätze für Rechtsanwälte im RVG um ca. 10 % erhöht hatte. Zudem wurden die bisherigen Stundensätze seit über 10 Jahren nicht angepasst.
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