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Rückwirkende Pauschalvergütung für Berufsbetreuer?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung entsprechend § 1836 b BGB ist unzulässig.

Es ist hierbei unerheblich, ob eine abstrakte Pauschalierung gemäß Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligte zu 2) war bis zum 18. August 2004 gerichtlich bestellte Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen. Die Betreuung umfasste die Wirkungskreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Postangelegenheiten.

Mit Kostennote vom 11. September 2003 hat die Beteiligte zu 2) die Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit vom 28. November 2002 bis 16. September 2003 auf 3 078,63 € beantragt. Für diesen Zeitraum hatte sie einen im Einzelnen aufgeschlüsselten Zeitaufwand von 72,42 Stunden angegeben. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vergütung der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 auf 2 604,10 € und den ihr zustehenden Aufwendungsersatz auf 474,52 € festgesetzt.

Dagegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er vertritt die Auffassung, dass die in dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ vorgeschlagene (und in dem Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes enthaltene) Pauschalierung der Betreuervergütung bereits im Rahmen des geltenden Rechtes Anwendung finde. Entsprechend den dort vorgeschlagenen Sätzen sei in vorliegendem Fall ein vergütungsfähiger Zeitaufwand von 3,5 Stunden/Monat angemessen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die in dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe genannten durchschnittlichen Stundenpauschalen seien erst zur Diskussion gestellt und weder von einer Legislative in Kraft gesetzt noch von obergerichtlicher Rechtsprechung angenommen worden. Der bisherigen Meinung in Literatur und Rechtsprechung folgend, gehe die Kammer davon aus, dass es grundsätzlich im Ermessen des Betreuers stehe, welchen Zeitaufwand er für die Erledigung einzelner betreuungsrechtlicher Geschäfte für erforderlich halten dürfe. Die dem Vormundschaftsgericht obliegende Plausibilitätsprüfung des im Einzelnen aufgeschlüsselten Zeitaufwandes habe keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch ergeben.

Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde vertritt der Beteiligte zu 1) seine erstinstanzlich dargelegte Rechtsauffassung weiter.

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