Die Unterbringung eines Betreuten in einem Wohnpark ist als heimmäßiger Aufenthalt im Sinne des Vergütungsrechts zu werten, wenn über die verpflichtenden Grundleistungen hinaus umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Leistungen desselben Trägers in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist dabei nicht die formale Einordnung der Einrichtung als Heim oder ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht, sondern die tatsächliche Eingliederung des Betroffenen in eine umfassende Versorgungsstruktur.
Das Gesetz differenziert zunächst zwischen vermögenden und mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG), wobei für vermögende Betreute ein höherer Zeitaufwand angesetzt wird. Innerhalb dieser Fallgruppen wird weiter danach unterschieden, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Grundlage dieser Differenzierung ist die gesetzgeberische Annahme, dass die Betreuung eines nicht in einer Einrichtung lebenden Betroffenen typischerweise einen höheren zeitlichen Aufwand erfordert als die Betreuung eines Heimbewohners.
Im Rahmen des Vergütungsrechts kommt es jedoch, anders als im Heimgesetz selbst, nicht auf den Charakter der jeweiligen Einrichtung insgesamt an, sondern darauf, ob der konkrete Betroffene heimmäßig untergebracht ist. Diese unterschiedliche Anknüpfung folgt aus den divergierenden Zwecken der jeweiligen Regelungen: Während das Heimgesetz dem Schutz der Heimbewohner sowie der Sicherung und Weiterentwicklung der Betreuungs- und Pflegequalität dient und Einrichtungen deshalb der Heimaufsicht unterstellt, regelt das VBVG die Vergütung des Berufsbetreuers nach einem gesetzlich typisierten Arbeitsaufwand. Für die vergütungsrechtliche Einordnung kommt es daher auf die individuelle Unterbringungssituation des Betroffenen an. Das formale Kriterium der Unterstellung einer Einrichtung unter die Heimaufsicht begründet zwar regelmäßig die Annahme einer heimmäßigen Unterbringung, ihr Fehlen führt jedoch nicht automatisch zur Verneinung eines heimmäßigen Aufenthalts.
Die Betreuervergütung nach dem VBVG
Die Vergütung berufsmäßiger Betreuer richtet sich nach §§ 4, 5 VBVG. Das Gesetz ersetzt den früher erforderlichen Einzelnachweis des tatsächlichen Zeitaufwands durch ein pauschaliertes System, das nach der gesetzgeberischen Intention einfach, streitvermeidend und realitätsnah ausgestaltet sein soll. Maßgeblich ist hierfür nicht die Auskömmlichkeit im jeweiligen Einzelfall, sondern die Angemessenheit der Vergütung im Rahmen einer Mischkalkulation aus aufwendigeren und weniger aufwendigen Fällen.Das Gesetz differenziert zunächst zwischen vermögenden und mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG), wobei für vermögende Betreute ein höherer Zeitaufwand angesetzt wird. Innerhalb dieser Fallgruppen wird weiter danach unterschieden, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Grundlage dieser Differenzierung ist die gesetzgeberische Annahme, dass die Betreuung eines nicht in einer Einrichtung lebenden Betroffenen typischerweise einen höheren zeitlichen Aufwand erfordert als die Betreuung eines Heimbewohners.
Wie ist der Heimbegriff im Vergütungsrecht zu verstehen?
§ 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG definiert den Heimbegriff in enger Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG, erfasst dabei jedoch einen weiteren Personenkreis möglicher Heimbewohner. § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG verweist zur Abgrenzung vom sogenannten Betreuten Wohnen ausdrücklich auf § 1 Abs. 2 HeimG.Im Rahmen des Vergütungsrechts kommt es jedoch, anders als im Heimgesetz selbst, nicht auf den Charakter der jeweiligen Einrichtung insgesamt an, sondern darauf, ob der konkrete Betroffene heimmäßig untergebracht ist. Diese unterschiedliche Anknüpfung folgt aus den divergierenden Zwecken der jeweiligen Regelungen: Während das Heimgesetz dem Schutz der Heimbewohner sowie der Sicherung und Weiterentwicklung der Betreuungs- und Pflegequalität dient und Einrichtungen deshalb der Heimaufsicht unterstellt, regelt das VBVG die Vergütung des Berufsbetreuers nach einem gesetzlich typisierten Arbeitsaufwand. Für die vergütungsrechtliche Einordnung kommt es daher auf die individuelle Unterbringungssituation des Betroffenen an. Das formale Kriterium der Unterstellung einer Einrichtung unter die Heimaufsicht begründet zwar regelmäßig die Annahme einer heimmäßigen Unterbringung, ihr Fehlen führt jedoch nicht automatisch zur Verneinung eines heimmäßigen Aufenthalts.
Welches Kriterium ist für die heimmäßige Versorgung entscheidend?
Als maßgebliches Kriterium für eine heimmäßige Versorgung im Sinne des § 5 VBVG ist die Aufnahme in eine Einrichtung anzusehen. Ein Heimbetrieb erschöpft sich dabei nicht in der bloßen Summe der einzelnen Heimleistungselemente wie Wohnraum, Betreuung und Verpflegung. Die Aufnahme begründet vielmehr in Verbindung mit der heimvertraglichen Gewährung der Leistungen ein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heims gegenüber dem aufgenommenen Bewohner, das über ein isoliertes Gläubiger-Schuldner-Verhältnis bezüglich einzelner Leistungen hinausgeht.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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