Ein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Fahreridentität auf einem Messfoto genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn er lediglich das erhoffte Beweisziel benennt, ohne konkrete morphologische Merkmale oder eine bestimmte Vergleichsperson zu bezeichnen. Bloß zu behaupten, der Betroffene sei nicht der abgebildete Fahrer, stellt keine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung im Sinne eines förmlichen Beweisantrags dar.
Anforderungen an den förmlichen Beweisantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten für die Erhebung eines förmlichen Beweisantrags strenge formelle Voraussetzungen. Gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 244 Abs. 2 StPO muss ein Beweisantrag eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung enthalten. Nicht ausreichend ist es, wenn mit dem Antrag lediglich das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel „unter Beweis“ gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag positiv formuliert ist - etwa auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betroffenen handelt“.Reicht die Behauptung „eine andere Person“ als Beweisbehauptung aus?
Ein solches Beweisbegehren enthält zwar die Minimalbehauptung, dass nicht der Betroffene, sondern eine dritte Person zur Tatzeit Führer des Fahrzeugs gewesen sei. Diese Angabe genügt jedoch regelmäßig nicht den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung. Dem Beweisantrag fehlt es an substanziierenden Angaben, die ihn von einer bloßen Beweisermittlungsanregung abheben würden. Der Schluss, ob die auf dem Messfoto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist oder nicht, obliegt allein dem Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise - nicht dem beantragten Sachverständigen.Was muss ein Beweisantrag zur Fahreridentität konkret enthalten?
Damit ein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Fahreridentität die erforderliche Bestimmtheit aufweist, bedarf es entweder der Bezeichnung einer konkreten, „verwechselungsgeeigneten“ Person, die anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt haben soll und auf dem Messfoto abgebildet ist, oder zumindest der Benennung bestimmter morphologischer oder sonstiger Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen. Der Beweisantrag muss also konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte für die begehrte Begutachtung liefern (vgl. BGH, 24.01.2017 - Az: 2 StR 509/16; OLG Hamm, 15.09.2009 - Az: 3 Ss OWi 689/09; OLG Hamm, 17.02.2009 - Az: 4 Ss OWi 86/09; OLG Bamberg, 17.03.2017 - Az: 3 Ss OWi 264/17).Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beweisantragsrechts
Die Ablehnung eines derart unsubstanziierten Beweisantrags verletzt weder das Beweisantragsrecht noch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Da es bereits an einer förmlich wirksamen Antragstellung fehlt, liegt in der Ablehnung keine Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist nicht geboten, wenn die Grundsätze zur hinreichenden Bestimmtheit von Beweisanträgen - wie hier - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits gefestigt sind.
BayObLG, 28.05.2019 - Az: 201 ObOWi 758/19
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