Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen schwerbehinderten Beschäftigten entsprechend dessen ärztlich attestiertem Restleistungsvermögen mit reduzierter Wochenstundenzahl und angepasster Schichteinteilung zu beschäftigen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist; die bloße Berufung auf bestehende Schichtmodelle genügt hierfür nicht.
Zu den insoweit wortgleichen Vorgängerregelungen in § 81 SGB IX a.F. hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein schwerbehinderter Mensch jederzeit und ohne Bindung an Formen und Fristen verlangen kann, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az: 9 AZR 411/05). Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit verringerter Arbeitszeit entsteht dabei unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass es einer vorhergehenden Vertragsänderung bedarf (vgl. BAG, 14.10.2003 - Az: 9 AZR 100/03). Der Arbeitgeber ist hierbei nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. grundsätzlich auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az: 9 AZR 411/05).
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit reicht der bloße Hinweis auf ein bestehendes, unveränderliches Schichtsystem nicht aus. Sind im Betrieb bereits mehrere Teilzeitkräfte beschäftigt, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, deren Einsatzzeiten so umzuorganisieren, dass eine ergänzende Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen entsprechend seinem reduzierten Leistungsvermögen ermöglicht wird. Ein langjähriger Einsatz von Arbeitnehmern in einem bestimmten Schichtsystem oder mit einer bestimmten Schichtdauer steht einer Änderung im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts grundsätzlich nicht entgegen.
Wie ist die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen geregelt?
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 SGB IX genießen nach § 164 SGB IX besondere Schutzrechte gegenüber ihrem Arbeitgeber. Hierzu zählt gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB IX auch das Recht, eine Beschäftigung zu verlangen, die dem individuellen gesundheitlichen Leistungsvermögen Rechnung trägt. Dieser Anspruch kann sich sowohl auf eine reduzierte Wochenarbeitszeit als auch auf eine entsprechende Anpassung der Arbeitsorganisation, etwa der Schichteinteilung, erstrecken.Zu den insoweit wortgleichen Vorgängerregelungen in § 81 SGB IX a.F. hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein schwerbehinderter Mensch jederzeit und ohne Bindung an Formen und Fristen verlangen kann, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az: 9 AZR 411/05). Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit verringerter Arbeitszeit entsteht dabei unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass es einer vorhergehenden Vertragsänderung bedarf (vgl. BAG, 14.10.2003 - Az: 9 AZR 100/03). Der Arbeitgeber ist hierbei nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. grundsätzlich auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az: 9 AZR 411/05).
Wo liegen die Grenzen der Beschäftigungspflicht?
Die Verpflichtung zur Umgestaltung der Arbeitsorganisation entfällt, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung unzumutbar ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre, § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. Ein Arbeitgeber ist dabei insbesondere nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az: 9 AZR 411/05).Für die Beurteilung der Zumutbarkeit reicht der bloße Hinweis auf ein bestehendes, unveränderliches Schichtsystem nicht aus. Sind im Betrieb bereits mehrere Teilzeitkräfte beschäftigt, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, deren Einsatzzeiten so umzuorganisieren, dass eine ergänzende Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen entsprechend seinem reduzierten Leistungsvermögen ermöglicht wird. Ein langjähriger Einsatz von Arbeitnehmern in einem bestimmten Schichtsystem oder mit einer bestimmten Schichtdauer steht einer Änderung im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts grundsätzlich nicht entgegen.
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LAG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - Az: 15 Sa 1021/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0123.15SA1021.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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