Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig ist, da in diesem Fall der Annahmeverzug des Arbeitgebers ausgeschlossen ist.
Ein einzelvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld setzt zudem eine schlüssige Darlegung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen voraus, während eine betriebliche Übung stets einen kollektiven Bezug zu mehreren Arbeitnehmern erfordert und daher nicht durch eine rein individuelle Vereinbarung begründet werden kann.
Der Verzug des Arbeitgebers ist jedoch nach § 297 BGB ausgeschlossen, wenn der Schuldner - hier der Arbeitnehmer - zur Zeit des Angebots außer Stande ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dies betrifft nicht nur die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auch den subjektiven Leistungswillen. Fehlt dem Arbeitnehmer der ernsthafte Wille, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers ausgeschlossen. Für die Feststellung des fehlenden Leistungswillens können sämtliche Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, etwa eigene Erklärungen des Arbeitnehmers, aus denen sich seine Ablehnung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.
Vorliegend stützte sich die Feststellung des fehlenden Leistungswillens unter anderem auf Ausführungen des Arbeitnehmers in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren, in denen er das Arbeitsverhältnis als unwiederbringlich zerrüttet bezeichnet und eine anderweitige Arbeitsaufnahme angekündigt hatte. Derartige Erklärungen können als tatsächliche Grundlage für die Annahme fehlender Leistungsbereitschaft herangezogen werden und den Ausschluss des Annahmeverzugs nach § 297 BGB begründen.
Ein einzelvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld setzt zudem eine schlüssige Darlegung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen voraus, während eine betriebliche Übung stets einen kollektiven Bezug zu mehreren Arbeitnehmern erfordert und daher nicht durch eine rein individuelle Vereinbarung begründet werden kann.
Wann entfällt der Anspruch auf Annahmeverzugslohn?
Gemäß § 615 Satz 1 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der angebotenen Dienste in Verzug gerät. Der Annahmeverzug setzt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des Gläubigerverzugs voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet und diese vom Arbeitgeber nicht angenommen wird.Der Verzug des Arbeitgebers ist jedoch nach § 297 BGB ausgeschlossen, wenn der Schuldner - hier der Arbeitnehmer - zur Zeit des Angebots außer Stande ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dies betrifft nicht nur die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auch den subjektiven Leistungswillen. Fehlt dem Arbeitnehmer der ernsthafte Wille, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers ausgeschlossen. Für die Feststellung des fehlenden Leistungswillens können sämtliche Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, etwa eigene Erklärungen des Arbeitnehmers, aus denen sich seine Ablehnung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.
Vorliegend stützte sich die Feststellung des fehlenden Leistungswillens unter anderem auf Ausführungen des Arbeitnehmers in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren, in denen er das Arbeitsverhältnis als unwiederbringlich zerrüttet bezeichnet und eine anderweitige Arbeitsaufnahme angekündigt hatte. Derartige Erklärungen können als tatsächliche Grundlage für die Annahme fehlender Leistungsbereitschaft herangezogen werden und den Ausschluss des Annahmeverzugs nach § 297 BGB begründen.
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BAG, 24.09.2003 - Az: 5 AZR 591/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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