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Kindesunterhalt - Wenn der besserverdienende Elternteil allein haftet

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verdient der betreuende Elternteil mehr als doppelt so viel wie der barunterhaltspflichtige Elternteil, kann dessen Zahlungspflicht auf den den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Betrag beschränkt sein und im Ergebnis vollständig entfallen, wenn keine ausreichende Verteilungsmasse verbleibt.

Wie wird die Barunterhaltspflicht bei betreuendem und barunterhaltspflichtigem Elternteil grundsätzlich verteilt?

Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, erfüllt er seine Unterhaltspflicht diesem gegenüber regelmäßig durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der andere, nicht betreuende Elternteil ist demgegenüber grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Diese Aufgabenteilung beruht auf der typisierenden Annahme, dass der betreuende Elternteil durch die tatsächliche Fürsorge für das Kind bereits einen gleichwertigen Unterhaltsbeitrag leistet.

Wann wird diese Verteilung durch ein Einkommensgefälle zwischen den Eltern in Frage gestellt?

Verfügt der betreuende Elternteil über deutlich höhere Erwerbseinkünfte als der barunterhaltspflichtige Elternteil, kann die typisierende Zuordnung der Barunterhaltspflicht in Zweifel zu ziehen sein. In einem solchen Fall kommt eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 BGB in Betracht. Übersteigt das bereinigte Einkommen des betreuenden Elternteils dasjenige des barunterhaltspflichtigen Elternteils um mehr als das Doppelte, kann die Heranziehung des geringer verdienenden Elternteils für den Kindesunterhalt im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB nur eingeschränkt erfolgen. Nach älterer Rechtsprechung konnte die Unterhaltsverpflichtung des geringer verdienenden Elternteils in einer solchen Konstellation ganz entfallen (vgl. OLG Brandenburg, 17.01.2006 - Az: 10 UF 91/05). Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann hieran nicht uneingeschränkt festgehalten werden; die Heranziehung des geringer verdienenden Elternteils kommt vielmehr nur insoweit in Betracht, als bei ihm Einkommen auch über den angemessenen Selbstbehalt hinaus vorhanden ist (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12).

Wann führt dies zum vollständigen Wegfall der Zahlungspflicht?

Überschreitet der barunterhaltspflichtige Elternteil den angemessenen Selbstbehalt zwar in einzelnen Zeiträumen mit seinem bereinigten Einkommen, verbleibt jedoch keine ausreichende Verteilungsmasse zur Zahlung des Mindestunterhalts, entfällt eine Zahlungspflicht auch für diese Zeiträume im Ergebnis. Für Zeiträume, in denen das bereinigte Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils den angemessenen Selbstbehalt nicht übersteigt, scheidet eine Heranziehung von vornherein aus. Eine etwaige höhere Leistungsfähigkeit, die sich erst unter Berücksichtigung eines dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugesprochenen Anspruchs auf Trennungsunterhalt ergeben würde, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, ihn gleichwohl zu einem - gegebenenfalls nur symbolischen - Kindesunterhaltsbetrag heranzuziehen, wenn dies wiederum den Trennungsunterhaltsanspruch entsprechend ansteigen ließe und der verbleibende Betrag den angemessenen Selbstbehalt nur geringfügig übersteigt.

Wie wirkt sich dies auf die Berechnung des Trennungsunterhalts aus?

Wird zwischen den Beteiligten eine Anrechnungslösung getroffen, wonach der barunterhaltspflichtige Elternteil im Rahmen des Trennungsunterhalts den von ihm tatsächlich erbrachten Kindesunterhalt von seinem Einkommen abziehen darf und beim betreuenden Elternteil im Gegenzug die Differenz zwischen dem Mindestunterhalt und den tatsächlichen Zahlungen des anderen Elternteils unterhaltsmindernd berücksichtigt wird, ist eine solche Handhabung nicht zu beanstanden, wenn sie den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht wird. Eine über die tatsächlich geleisteten Zahlungen hinausgehende Titulierung von Kindesunterhalt zu Lasten des geringer verdienenden Elternteils scheidet in einem solchen Fall aus, da andernfalls ein durchgängiger Abzug von Fehlbeträgen beim Kindesunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht zu rechtfertigen wäre.

Welche Rolle spielt der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf die Unterhaltsvorschusskasse?

Wird im gerichtlichen Verfahren über den Kindesunterhalt letztlich kein Kindesunterhalt tituliert, kommt es auf einen etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf die Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 UVG nicht an. Dies gilt auch, soweit ein Elternteil Unterhaltszahlungen entgegengenommen haben sollte, die der Unterhaltsvorschusskasse zugestanden haben könnten, da etwaige Rückforderungsansprüche der Unterhaltsvorschusskasse nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens zwischen den Eltern sind.


OLG Brandenburg, 15.09.2015 - Az: 10 UF 288/13

ECLI:DE:OLGBB:2015:0915.10UF288.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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