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Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt: Wann zählt das Eigenheim als Einkommen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Wohnvorteil desjenigen Ehegatten, der nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie verbleibt, ist zwar grundsätzlich als Einkommensbestandteil bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen - jedoch nur in begrenzter Höhe und unter Abzug konkreter Aufwendungen. Leben zudem die gemeinsamen Kinder beim unterhaltspflichtigen Ehegatten, und kommt dieser für deren Bar- und Betreuungsunterhalt allein auf, muss das Entstehen eines anrechenbaren Wohnvorteils besonders begründet werden.

Wohnvorteil als Einkommensbestandteil beim Trennungsunterhalt

Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB ist der Wohnvorteil desjenigen Ehegatten, der die gemeinsame Immobilie weiterhin bewohnt, dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zuzurechnen. Der Wohnvorteil stellt einen geldwerten Vorteil dar, der dem Bewohner wirtschaftlich zugutekommt und daher bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Wie wird der Wohnvorteil in der Trennungszeit bemessen?

In der Trennungszeit gilt für die Bewertung des Wohnvorteils ein eingeschränkter Maßstab. Steht die Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten - beispielsweise ein Einfamilienhaus -, ist der Wohnwert nicht nach der objektiven Marktmiete des gesamten Objekts zu bestimmen. Anzusetzen ist vielmehr nur derjenige Mietwert, der einer dem ehelichen Lebensstandard entsprechenden, jedoch angemessen kleineren Wohnung entspricht. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse; ein pauschaler Ansatz ist nicht zulässig.

Welche Aufwendungen sind vom Wohnvorteil abzuziehen?

Vom so ermittelten Wohnwert sind die mit der Immobilie verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Hierzu zählen insbesondere Zinszahlungen, Tilgungsleistungen sowie verbrauchsunabhängige Kosten und Instandhaltungskosten. Nur der nach diesen Abzügen verbleibende Nettovorteil kann dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zugerechnet werden.

Berücksichtigung des Kindesunterhalts

Darüber hinaus ist in die Bewertung einzubeziehen, ob der in der Immobilie verbleibende Ehegatte die gemeinsamen Kinder betreut und für deren Betreuungs- sowie Barunterhalt allein aufkommt. Unter diesen Umständen kann es sein, dass trotz fortgesetzter Nutzung der Immobilie kein anrechenbarer Wohnvorteil verbleibt. Das Entstehen eines solchen Vorteils bedarf dann einer besonderen Begründung und ist nicht ohne Weiteres zu unterstellen.

Darlegungslast des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Den auf Trennungsunterhalt klagenden Ehegatten trifft die Darlegungslast für alle anspruchsbegründenden Umstände - und damit auch für das Entstehen und die konkrete Höhe eines anrechenbaren Wohnvorteils beim anderen Ehegatten. Eine pauschale Behauptung, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten sei ein Wohnvorteil zuzurechnen, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein substanziierter Vortrag, der die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie, die konkret anfallenden Aufwendungen sowie die Unterhaltslasten gegenüber gemeinsamen Kindern - vollständig abbildet und aus dem sich ergibt, dass nach Abzug aller relevanten Positionen überhaupt ein positiver Wohnvorteil verbleibt.

Unterhaltsrechtliche Behandlung von Abschreibungen und Rücklagen

Für die Einkommensermittlung bei selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen gilt ergänzend, dass degressive Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht ohne Korrektur übernommen werden dürfen. Hält das Gericht degressive Abschreibungen für unterhaltsrechtlich unzulässig, dürfen die entsprechenden Positionen dem Einkommen nicht in voller Höhe hinzugerechnet werden. Vielmehr ist fiktiv von einer zulässigen linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) auszugehen, die in die Berechnung einzustellen ist (vgl. BGH, 11.02.2003 - Az: VI ZR 34/02). Entsprechend sind Sonderposten mit Rücklageanteil unter Berücksichtigung von Auflösungserträgen im Einzelnen darzustellen, damit allein steuerlich relevante Aufwendungen von unterhaltsrechtlich maßgeblichen abgegrenzt werden können.


OLG Brandenburg, 24.04.2007 - Az: 9 WF 73/07

ECLI:DE:OLGBB:2007:0424.9WF73.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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