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Bürgergeld und Photovoltaik: Warum Tilgungsraten nicht vom Einkommen abgezogen werden dürfen

Sozialrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Einnahmen aus dem Betrieb einer privaten Solaranlage sind beim Bürgergeld als Einkommen zu berücksichtigen und mindern den Leistungsanspruch. Tilgungsraten für ein zur Anschaffung der Anlage aufgenommenes Darlehen können dabei - im Gegensatz zu Schuldzinsen - nicht einkommensmindernd abgesetzt werden, da sie der privaten Vermögensbildung dienen, die nicht durch Sozialleistungen finanziert werden darf.

Einkommen aus privater Vermögensverwaltung als Anrechnungsgrundlage

Einnahmen aus dem Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage stellen Einkommen aus privater Vermögensverwaltung dar und sind grundsätzlich auf den Bedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen. Eine erwerbstätigenbezogene Privilegierung kommt hierbei nicht in Betracht, da es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt. Maßgeblich ist insoweit nicht die steuerrechtliche Einordnung des Anlagenbetriebs, sondern dessen sozialrechtliche Qualifikation. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der grundsicherungsrechtlichen Freibetragsregelungen besteht zwischen dem Betrieb einer Solaranlage und anderen Formen privater Vermögensverwaltung - etwa Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinnahmen - kein relevanter Unterschied. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind daher ebenso zu behandeln wie sonstige Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung.

Wie werden Tilgungsleistungen für ein Anlagendarlehen berücksichtigt?

Wird die Anschaffung einer Photovoltaikanlage über ein Darlehen finanziert, stellt sich die Frage, ob die hierauf zu leistenden Tilgungsraten als notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt werden können. Dies ist zu verneinen. Tilgungszahlungen dienen der Rückführung der Darlehenssumme und damit dem Aufbau beziehungsweise der Erhaltung von Vermögen. Sie sind keine mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von Werbungskosten, sondern Ausdruck privater Vermögensbildung. Eine solche Vermögensbildung darf nicht durch steuerfinanzierte Leistungen der Grundsicherung unterstützt werden, da diese Leistungen auf die Sicherung der aktuellen Existenz beschränkt sind und nicht der Vermögensbildung dienen sollen.

Insoweit gilt für Kredite zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen nichts anderes als für vergleichbare Sachverhalte der privaten Vermögensbildung. Bereits das Bundessozialgericht hat für die Bereinigung von Einkommen aus der Vermietung von Wohneigentum entschieden, dass Tilgungsleistungen - anders als Schuldzinsen - nicht als Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II anzuerkennen sind (vgl. BSG, 17.07.2024 - Az: B 7 AS 7/23 R). Nach dieser Rechtsprechung macht es keinen Unterschied, ob normativ Tilgungsleistungen für selbstgenutztes Wohneigentum als Bedarfe für die Unterkunft oder - bei vermietetem Wohneigentum - als Absetzbetrag vom Einkommen Berücksichtigung finden. Diese Erwägungen sind auf Tilgungsleistungen für Darlehen zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen übertragbar.

Abgrenzung zu Schuldzinsen

Im Unterschied zu Tilgungsraten können Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Photovoltaikanlage anfallen, als notwendige Ausgaben berücksichtigungsfähig sein, soweit sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Diese Differenzierung beruht darauf, dass Schuldzinsen das Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen und keinen vermögensbildenden Charakter haben, während Tilgungsleistungen unmittelbar der Reduzierung der Verbindlichkeit und damit dem Vermögensaufbau dienen.

Konsequenzen für die Bedürftigkeitsprüfung und Rückforderung

Werden Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dem zuständigen Leistungsträger nicht oder nicht vollständig mitgeteilt, können hierauf beruhende Bewilligungsentscheidungen nachträglich aufgehoben werden, soweit sich aus den nachträglich bekannt gewordenen Einkommensverhältnissen eine geringere oder keine Hilfebedürftigkeit ergibt. Die Anrechnung der Einnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge; eine Verrechnung mit Tilgungsverpflichtungen aus der Anlagenfinanzierung findet hierbei nicht statt. Leistungsbezieher müssen demnach Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auch dann zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen, wenn sie dadurch ihren Verpflichtungen zur Tilgung eines hierfür aufgenommenen Darlehens nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können.


SG Hannover, 20.03.2026 - Az: S 31 AS 1755/25


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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