Wer
Leistungen nach dem SGB II beantragt, ist verpflichtet, seine Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments nachzuweisen. Diese Pflicht ergibt sich als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung aus dem Charakter des Leistungssystems und den allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff. SGB I.
Mitwirkungspflicht und Identitätsfeststellung als Leistungsvoraussetzung
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20, 22 SGB II setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II u.a. voraus, dass die leistungsberechtigte Person hinreichend bestimmbar ist. Da der Gesetzgeber die Erbringung von Sozialleistungen erkennbar nicht an beliebige, nicht identifizierbare Personen knüpfen wollte, ist die Identitätsfeststellung eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für den Leistungsbezug. Antragsteller nach dem SGB II sind daher auf Grundlage der im SGB II anwendbaren allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff. SGB I gehalten, einen Personalausweis, Reisepass oder ein vergleichbares gültiges Identitätsdokument vorzulegen. Diese Verpflichtung ist zwar weder im SGB II noch im SGB I ausdrücklich normiert, folgt aber zwingend aus dem Regelungszweck beider Gesetze.
Rechtsfolge bei Verweigerung der Mitwirkung
Kommt ein Antragsteller der Aufforderung zur Identitätsfeststellung nicht nach, ohne hierfür einen ausreichenden Grund anzugeben, kann nicht festgestellt werden, ob die betreffende Person tatsächlich leistungsberechtigt ist. In diesem Fall sind Leistungen nach dem SGB II nicht zu gewähren. Die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit gehen nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu Lasten desjenigen, der Leistungen beansprucht: Lassen sich die Leistungsvoraussetzungen nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel nicht feststellen, trägt der Antragsteller das Risiko dieser Beweislosigkeit.
Eine Leistungsgewährung im Wege der Folgenabwägung scheidet aus, wenn dem Antragsteller die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten objektiv zumutbar und möglich ist. Ist die Nachholung der Identitätsfeststellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Leistungsträger ohne weiteres möglich, fehlt es an der Grundlage für eine ausnahmsweise Leistungsgewährung im Eilverfahren. Schutzbehauptungen - vorliegend die Behauptung, mangels Fahrgeldes nicht zum Leistungsträger gelangen zu können, obwohl die Entfernung zur zuständigen Behörde lediglich rund 3,5 km betrug - begründen keinen ausreichenden Grund für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht.