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Kreuzfahrt und der fehlende Reisepass: Besteht eine Informations- und Hinweispflicht zum Mitführen eines Reisepasses?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wurde einem Reisenden bei der Einschiffung der Zutritt verwehrt, weil der notwendige Reisepass fehlt, so kann der Reisende den Veranstalter hierfür nicht verantwortlich machen, wenn klar und deutlich auf die Notwendigkeit des Reisepasses hingewiesen wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin fordert die teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz nach einer Kreuzfahrtreise.

Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 13.07.2013 bis 28.07.2013 zum Gesamtpreis in Höhe von 5.598,00 € gebucht. Die Kreuzfahrt sollte in Antalya beginnen und u. a. über Sotschi, Jalta und Odessa führen. Sowohl im der Klägerin zur Verfügung gestellten Katalog als auch in der der Klägerin übersandten Reservierungsbestätigung heißt es u. a. zu den Einreisebestimmungen:

„Für alle Reisen, bei denen nicht ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigt jeder Reisende (bzw. „jeder Deutsche Staatsbürger“) einen nach Reiseende noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass.“

Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung füllte die Klägerin auf entsprechenden Hinweis der Beklagten das Formular für das Schiffsmanifest aus. In der Hilfestellung zum Ausfüllen des Dokuments heißt es: „Die Angaben Ihrer Passdaten sind grundsätzlich Voraussetzung für die Zollabfertigung in den …-Basishäfen.“

Die Klägerin sowie die mitreisenden Familienmitglieder verfügten jeweils über keinen Reisepass und gaben die Daten aus den jeweiligen Personalausweisen in das Schiffsmanifest ein. Im Ausgangshafen, d.h. in Antalya wurde der Klägerin und ihrer Familie der Zutritt zum Schiff unter Hinweis auf fehlende, aber notwendige Reisepässe verweigert. Die Klägerin und ihre Familie übernachteten daraufhin in einem Hotel in Antalya, besorgten sich im dortigen Konsulat Reisepässe, fuhren Nachts mit einem Bus nach Izmir und gingen dort am nächsten Tag an Bord des Schiffes der Beklagten. Mit der Klage fordert die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises im Wege der Minderung im Umfang des Preises für zwei Tage, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden sowie Ersatz strittiger Taxikosten, Mehrkosten für die Inanspruchnahme des Konsulats, Hotelübernachtungskosten und Kosten der Busfahrt in Höhe von insgesamt 1.796,08 €.

Die Klägerin behauptet, beim Ausfüllen des Formulars für das Schiffsmanifest habe die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Personalausweis und dem Reisepass als Reisedokument bestanden. Weiter erklärt die Klägerin, „die eingegebenen Daten (seien) von der Beklagten auf die Tauglichkeit zur Einreise in Häfen geprüft und offenbar für ausreichend erachtet (worden). Aufgrund dessen (hätten) die Reisenden darauf vertrauen (können), dass weitere Dokumente nicht erforderlich (gewesen seien). Sollte entgegen der Erwartung die Prüfung der Dokumente von der Beklagten unterlassen worden sein, liege dies ebenfalls in deren Verantwortungsbereich …“.

Außerdem ist die Klägerin der Meinung, die Beklagte habe ihre Informationspflichten verletzt.

Die Beklagte behauptet, beim Ausfüllen des Formulars für das Schiffsmanifest seien die Angaben zum Reisepass vorausgewählt gewesen, d.h. die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, dort anzugeben, dass sie nur im Besitz eines Personalausweises sei.

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Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.

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Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

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