Die Einhaltung der §§ 312 g II, III BGB ist nicht nur für sogenannte Abofallen geboten, sondern ist auf weitgehend alle Verträge, die im Internet zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer eingegangen werden können und eine entgeltliche Leistung von Seiten des Unternehmers beinhalten, zu beziehen.
Es genügt nicht den Anforderungen aus § 312 g III S.1 BGB, wenn der Bestellbutton mit dem Text „Jetzt verbindlich anmelden! zahlungspflichtiger Reisevertrag“ versehen wird. Diese Formulierung entspricht keiner eindeutigen Beschriftung. Die Schaltfläche war vorliegend zwar gut lesbar, verwendete aber nicht - erst recht nicht ausschließlich - die Worte „zahlungspflichtig bestellen“. Ebenso fehlte es an einer stattdessen möglichen „entsprechenden eindeutigen Formulierung“, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.
Es genügt nicht den Anforderungen aus § 312 g III S.1 BGB, wenn der Bestellbutton mit dem Text „Jetzt verbindlich anmelden! zahlungspflichtiger Reisevertrag“ versehen wird. Diese Formulierung entspricht keiner eindeutigen Beschriftung. Die Schaltfläche war vorliegend zwar gut lesbar, verwendete aber nicht - erst recht nicht ausschließlich - die Worte „zahlungspflichtig bestellen“. Ebenso fehlte es an einer stattdessen möglichen „entsprechenden eindeutigen Formulierung“, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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